Bereich Abfallwirtschaft
Deponien sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in regelmäßigen Abständen zu überwachen. Die bedeutendsten Maßnahmen der Überwachung von Deponien sind in § 47 Abs. 7 Satz 3 KrWG benannt. Hierzu zählt auch die behördliche Vor-Ort-Besichtigung. Die Häufigkeit der durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigungen auf Deponien im Amtsbereich des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, die der Industrieemissions-Richtlinie unterfallen, ist im Überwachungsprogramm des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg festgelegt. Im Nachgang zu jeder Vor-Ort-Besichtigung ist durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg ein Bericht mit den relevanten Feststellungen zur Einhaltung der Zulassungsanforderungen und mit den Schlussfolgerungen über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu fertigen. Dieser Bericht ist der Öffentlichkeit nach § 3 Landes-Umweltinformationsgesetz (LUIG M-V) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Umweltinformationsgesetz (UIG), auch in Verbindung mit § 22a Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 Deponieverordnung (DepV), zugänglich zu machen.
Legende:
PLZ, Ort: Betreiber; Anlagenbezeichnung (Anlagennummer) ∇
Datum der Vor-Ort-Besichtigung(en) und verlinkter Bericht
Weitere ausführliche Informationen zu einer konkreten Kontrolle können im StALU Mittleres Mecklenburg erfragt und eingesehen werden!



