Repowering von acht Windenergieanlagen Vestas V162 7,2 MW im Windpark Mannhagen

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Nr.B 698  | 26.10.2026  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV auf Antrag des Vorhabenträgers gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zurzeit gültigen Fassung und § 21a Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern bekannt: 

Mit Bescheid Nr. 1.6.2V-60.022/24-51 vom 01.06.2026 wurde der Fa. Windpark Mannhagen Gemeinschafts-GmbH & Co. KG, Segebadenhau 30, 18519 Sundhagen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 16 b Abs. 1 BImSchG zum Repowering und den Betrieb von 8 Windenergieanlagen (WEA) erteilt. 

Der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG sowie § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV auf Antrag der Vorhabenträgerin öffentlich bekannt gemacht. 

Der verfügende Teil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat folgenden Wortlaut:

I.  Entscheidung
1. Entscheidungsinhalt
1.1 
Der
Windpark Mannhagen
Gemeinschafts-GmbH & Co. KG
Segebadenhau 30
18519 Sundhagen

wird unbeschadet der Rechte Dritter auf ihren Antrag vom 31.03.2024, Posteingang 02.04.2024, zuletzt ergänzt am 29.05.2026 durch die Zustimmung zum Auflagenvorbehalt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Repowering und den Betrieb von 8 Windenergieanlagen (WEA) gemäß § 16 b Abs.1 BImSchG erteilt. 

1.2       Die Genehmigung beinhaltet antragsgemäß Folgendes: 

Den Rückbau von 8 WEA im Windpark Mannhagen entsprechend der nachfolgenden Tabelle 1: 

WEA-Nr.

Typ

Gemarkung

Flur

Flurstück

Ostwerta)

Nordwert a)

Ma3

Vestas

V80-2.0 MW

Mannhagen

13

62

33.381.715

6.003.135

Ma4

Vestas

V80-2.0 MW

Mannhagen

13

60

33.381.824

6.002.839

Ma5

Vestas

V80-2.0 MW

Mannhagen

13

49/1

33.381.840

6.003.718

Ma6

Vestas

V80-2.0 MW

Mannhagen

13

45

33.382.233

6.003.642

MBBF

GE 1,5 MW

Wilmshagen

1

197

33.381.392

6.003.081

MaN11

Vestas

V112-3.0 MW

Mannhagen

13

75

33.381.905

6.003.312

MaN12

Vestas

V112-3.0 MW

Mannhagen

13

82

33.382.067

6.003.039

MaN13

Vestas

V112-3.0 MW

Mannhagen

13

73

33.382.361

6.003.062

Tabelle 1: Standortdaten der WEA                    a) Lagebezugssystem ETRS89, UTM (6 Grad), Zone 33 

Die Errichtung und den Betrieb von 8 WEA des Typs Vestas V-162 am Standort der Gemeinde 18519 Sundhagen entsprechend der nachstehenden baulichen Angaben sowie der Angaben in Tabelle 2. 

Bauliche Angaben: 

WEA-Bezeichnung:               WEA 1 bis 8
Typ:                                        Vestas V162-7.2MW
Nabenhöhe:                            169 m 
Rotordurchmesser:                 162 m   
Gesamthöhe:                          250 m
Nennleistung:                        7,2 MW                                              

WEA-Nr.

Gemarkung

Flur

Flurstück

Ostwerta)

Nordwert a)

1

Mannhagen

13

49/1

33.381.854

60 03 729

2

Mannhagen

13

44

33.382.266

60 03 690

3

Mannhagen

13

75

33.381.939

60 03 324

4

Wilmshagen

1

200

33.381.185

60 03 206

5

Wilmshagen

1

197

33.381.464

60 02 979

6

Mannhagen

13

60

33.381.773

60 02 792

7

Mannhagen

13

82

33.382.068

60 03 003

8

Mannhagen

13

80

33.382.430

60 03 059

Tabelle 2: Standortdaten der WEA                    a) Lagebezugssystem ETRS89, UTM (6 Grad), Zone 33 

1.3      Die WEA 1 bis 8 sollen im Tag-Betrieb im Mode SO7200 betrieben werden. Im Nachtbetrieb sollen die WEA 1, 4 und 5 im Mode SO5, die WEA 2, 6 und 7 im Mode SO2, die WEA 3 im Mode SO3 und die WEA 8 im Mode SO1 betrieben werden (Vgl. Seite 19 schalltechnisches Gutachten, Bericht-Nr. PN24005.A4 vom 15.10.2025; Kapitel 4.6.1 der Antragsunterlagen). 

1.4       Eingeschlossen in die Genehmigung sind die zur Errichtung und zum Betrieb der genehmigten WEA notwendigen Erschließungswege und Stellplätze. 

1.5       Die Genehmigung erfolgt für den Dauerbetrieb der WEA 1 bis WEA 8, täglich von 0.00 – 24.00 Uhr mit Einschränkungen entsprechend den modifizierten Nebenbestimmungen nach Ziffern I.2.4 und 2.4.10 des Genehmigungsbescheides (Artenschutz, Schall, Schattenwurf). 

1.6       Die Genehmigung schließt folgende Entscheidungen anderer Behörden mit ein (§ 13 BImSchG):

  • Die Baugenehmigung gemäß § 72 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
  • die Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für die Errichtung von WEA 1 bis 8
  • die Genehmigung des Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 12 Abs. 6 NatSchAG M-V (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66)
  • die Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 20 Abs. 1 NatSchAG MV (Eingriffe in geschützte Biotope, Feldgehölze, Kleingewässer, Röhrichtbestände) 

2. Antrags- und Entscheidungsunterlagen

Die Genehmigung wurde nach Maßgabe der Antragsunterlagen und sonstigen Unterlagen erteilt. Diese Unterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides und maßgebend für dessen Ausführung, soweit nicht durch die unter I.1.5 aufgeführten Nebenbestimmungen eine abweichende Regelung getroffen wurde. 

Die Genehmigung wurde unter Bedingungen und Auflagen erteilt. 

Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin. 

Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:  

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung (Dritt-) Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, 18439 Stralsund erhoben werden. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung.  Der Widerspruch eines Dritten ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 

Durch den Adressaten dieses Bescheides kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ohne die Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO Klage beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald erhoben werden. 

Ein Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald gestellt und begründet werden. 

Die Einsicht des gesamten Genehmigungsbescheides (einschließlich der Begründung) sowie der betreffenden Antragsunterlagen kann über die Internetseite des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern unter der Adresse, https://www.stalu-mv.de/vp/Service/Presse_Bekanntmachungen/, in der Zeit vom 27.10.2026 (erster Tag) bis 09.11.2026 (letzter Tag), wahrgenommen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt (Kontakt: 0385 – 588 68 000). 

Gemäß § 10 Absatz 8 Satz 8 BImSchG i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 S. 3 VwVfG M-V gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.