Errichtung und Betrieb einer WKA am Standort Milow (WKA Milow IX)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 22.02.2021
Die eno energy GmbH GmbH (Straße am Zeltplatz 7, 18230 Ostseebad Rerik) plant die Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA 15) des Typs eno114, Nabenhöhe 142 m, Nennleistung 4,0 MW im Windeignungsgebiet Milow (30/18), Gemarkung Deibow, Flur 3, Flurstück 28.
Die Inbetriebnahme ist für das 4. Quartal 2021 vorgesehen.
Im Zuge eines vorangegangenen Verfahrens wurde am Standort bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Beim vorliegenden Antrag handelt sich daher um eine Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel und Anlagenhöhe) auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schattenwurf), Landschaftsbild und Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Es befinden sich keine Immissionsorte im Einwirkbereich der Anlage, weshalb der Einfluss der hier geplanten WKA für die Immissionsorte nicht relevant ist. Durch das Schattenabschaltmodul sind auch hier keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Aufgrund der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen, Reversibilität einiger Auswirkungen sowie technischer Maßnahmen zur Minderung des Schattenwurfs werden die Auswirkungen insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.