Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals im Hafen Mukran

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Nr.B 494  | 27.11.2023  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals im Hafen Mukran

Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als der zuständigen Genehmigungsbehörde stellte mit Antrag vom 09.10.2023, zuletzt ergänzt am 20.11.2023, die Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA mit Sitz in 17509 Lubmin, Am Hafen 10, einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU-Anlage) sowie der Einleitung in das bestehende deutsche Gasfernleitungsnetz gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26.07. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist.

Der Standort des geplanten LNG-Terminals befindet sich im Landkreis Vorpommern Rügen in der Gemeinde Stadt Sassnitz, Gemarkung Lanken bei Sassnitz, Flur 6, Flurstück 71/13, 71/ 15, 78/11, 78/12, sowie 76/1.

Das LNG-Terminal besteht aus folgenden Anlagenteilen:

  • zwei FSRU-Anlagen, die MS TransGas Power und die MS Neptune,
  • zwei Hochdruck-Gasverladearme,
  • eine Rohrbrücke als Verbindung zwischen den FSRU-Anlagen und den landseitigen Anlagenteilen,
  • eine Medienversorgungsleitung für die Versorgung der FSRU-Anlagen mit Strom und Heißwasser, für die Einspeisung des regasifizierten Erdgases in die Ostsee-Anbindungsleitung (OAL) sowie teilweise in die KWK-Anlage und einer integrierten Wasserstoff-Leitung,
  • und eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage) zur landseitigen Versorgung der FSRU-Anlagen mit Strom und Wärme.

An Bord der beiden FSRU-Anlagen wird das verflüssigte, tiefkalte und stark komprimierte LNG zwischengelagert und anschließend in der Regasifizierungsanlage mittels Wärmezufuhr verdampft. Das Erdgas kann anschließend im gasförmigen Zustand über die Hochdruck-Gasverladearme und die landseitigen Hochdruckleitungen in die OAL sowie teilweise in die KWK-Anlage eingespeist werden. So sollen jährlich bis zu 13,5 Mrd. m³ Gas regasifiziert werden.

Die Deutsche ReGas beabsichtigt im Januar 2024 die Inbetriebnahme des LNG-Terminals mit zunächst einer FSRU-Anlage (MS TransGas Power), vorbehaltlich der Genehmigungserteilung jedenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt, um schnellstmöglich zur Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland beizutragen.

Für die Errichtung und den Betrieb ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gemäß § 10 BImSchG unter der besonderen Maßgabe des LNG-Beschleunigungsgesetzes (LNGG) sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

Das Vorhaben ist gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit § 1 sowie Nr. 9.1.1.1G, 1.1EG und 1.2.3.1V des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, einzustufen.

Zur Sicherung der nationalen Energieversorgung durch die Einbindung von verflüssigtem Erdgas in das bestehende Fernleitungsnetz wurde das LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. des LNG-BeschleunigungsG und zur Änd. des EnergiewirtschaftsG und zur Änd. des Baugesetzbuchs vom 12.07.2023 (BGBl. I Nr. 184) beschlossen. Es soll die Zulassung von Errichtung und Inbetriebnahme entsprechender Anlagen sowie die Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen dieser Vorhaben beschleunigen. Das Vorhaben fällt gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 5 und Absatz 2 in Verbindung mit Anlage zu § 2 (Nr. 4.1) LNGG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Für das Vorhaben wäre grundsätzlich eine unbedingte Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 in Verbindung mit Nr. 1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. des RaumordnungsG und anderer Vorschriften vom 22.3.2023 (BGBl. I Nr. 88), durchzuführen.

Gemäß § 4 Absatz 1 LNGG hat die für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde abweichend hiervon das UVPG nicht anzuwenden, wenn eine beschleunigte Zulassung des konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden.

Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/1742, Seite 18) kann von einem relevanten Beitrag ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine jährliche Regasifizierungskapazität von 5 Mrd. m³ erreicht bzw. überschreitet. Vorliegend beträgt diese Kapazität 13,5 Mrd. m³/a, so dass § 4 Absatz 1 LNGG Anwendung findet. In der geplanten Anlage werden entzündbare Gase in sehr großen Mengen gelagert, so dass die Mengenschwelle gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) überschritten wird. Dadurch ist die Anlage gemäß 12. BImSchV als Betriebsbereich der oberen Klasse einzustufen.

Die Deutsche ReGas GmbH & CO. KGaA beantragt außerdem die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG zur zeitnahen Errichtung der Hochdruck-Gasverladearme und der Rohrbrücke mit der Medienversorgungsleitung sowie zur Durchführung einer Prüfung der Betriebstüchtigkeit der MS TransGas Power, sobald diese in den Hafen Mukran eingelaufen und gesichert ist.

Maßgebende Vorschrift für die Beteiligung der Öffentlichkeit ist neben § 10 BImSchG die Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV), neugefasst durch Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der Fassung vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88).

Die Pflicht zur Durchführung eines Erörterungstermins besteht aufgrund der Maßgabe des LNG-Beschleunigungsgesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 LNGG in der Fassung vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. des LNG-BeschleunigungsG und zur Änd. des EnergiewirtschaftsG und zur Änd. des Baugesetzbuchs vom 12.7.2023 (BGBl. I Nr. 184) nicht. Jedoch kann das StALU Vorpommern einen Erörterungstermin durchführen, soweit dies für erforderlich oder zweckmäßig erachtet wird. Die Abwägung erfolgt unmittelbar nach Ablauf der Einwendungsfrist. Für den Fall, dass ein Erörterungstermin durchgeführt wird, werden der Termin und der Veranstaltungsort öffentlich bekannt geben.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und §§ 8, 9, 10 der 9. BImSchV im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für M-V und auf der Internetseite des StALU Vorpommern öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 4 bis 4e der 9. BImSchV auszulegenden Unterlagen beinhalten insbesondere folgende Dokumente: 

Anlage Nr.

Titel

1

Antrag

1.2 Kurzbeschreibung

01.03.05 Unanwendbarkeit des UVPG

2

Lagepläne

3

Anlage und Betrieb:

03.01 Anlagen- und Verfahrensbeschreibung

4

Emissionen und Immissionen im Einwirkbereich der Anlage

04.01 Luftschadstoffprognose

04.06 Schalltechnische Untersuchung

5

Messung von Emissionen und Immissionen sowie Emissionsminderung

6

Anlagensicherheit

06.02.04a Notfallplan

06.03.03 Sicherheitsbericht gemäß § 9 der 12. BImSchV

06.03.04 Explosionsschutzdokument

7

Arbeitsschutz

8

Betriebseinstellung

9

Abfälle

10

Abwasser

10.01.04 Hydrodynamische Ausbreitungsstudie

11

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

12

Bauvorlagen und Unterlagen zum Brandschutz

12.05.01 Brandschutzbewertung als qualifizierter Brandschutznachweis

13

Natur, Landschaft und Bodenschutz

 

13.05.01 FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (GGB Kleiner Jasmunder Bodden mit Halbinseln und Schmaler Heide (DE 1547-303))

13.05.02 FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung (GGB Binnenbodden vor Rügen (DE 1446-401))

13.05.03 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

13.05.04 Artenschutzfachbeitrag (AFB)

13.05.05 Wasserrahmenrichtlinie – Fachbeitrag

13.05.06 Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie – Fachbeitrag

13.05.07 Ermittlung von Critical Loads (in geschützte Biotope und FFH-LRT im Wirkraum des LNG-Terminals am Standort Sassnitz OT Mukran)

 

13.05.08 FFH-Screening für das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) DE 1447-303 „Saßnitz, Eiskeller und Ruinen Dwasieden“

14

Aussage zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

14.04 Angabe zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen

17

Sonstige Unterlagen

17.01.01 Optimierte Dynamische Verankerungsanalyse

Entsprechend §§ 8 - 10 der 9. BImSchV in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nr. 1 LNGG sind die Inhalte dieser Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen (Antragsunterlagen, entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bzw. relevante Behördenstellungnahmen) vom 28.11.2023 bis 04.12.2023 auf dem zentralen Internetportal des Landes M-V zugänglich. Eine detaillierte Auflistung dieser Unterlagen findet sich ebenda.

Link: https://www.uvp-verbund.de

Es besteht das Angebot zur Einsichtnahme der Unterlagen in Papierform im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft, Ossenreyerstraße 56, 18439 Stralsund während der Dienstzeiten

Mo., Mi., Do.: 07.00 – 15.30 Uhr
Di.:                  07.00 – 17.00 Uhr
Fr.:                   07.00 – 14.00 Uhr

wahrgenommen werden.

Zusätzlich können die Unterlagen wie folgt eingesehen werden:

Stadt Sassnitz
Hauptstraße 33
18546 Sassnitz

Mo.: Termine nur nach Vereinbarung während der Dienstzeiten
Di.:  9:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr
Mi.: Termine nur nach Vereinbarung während der Dienstzeiten
Do.: 9:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr
Fr.:  Termine nur nach Vereinbarung während der Dienstzeiten
Die Einsicht erfolgt nach vorheriger Terminabsprache unter 038392 680

Schriftliche oder elektronische Einwendungen per E-Mail gegen das Vorhaben können vom 28.11.2023 bis 11.12.2023 im

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Vorpommern
Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft
Badenstr. 18
18439 Stralsund

und

Stadt Sassnitz
Hauptstraße 33
18546 Sassnitz

oder unter Verwendung der Mailadresse poststelle@staluvp.mv-regierung.de, bei vollständiger Namens- und Adressangabe, erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung folgt nicht.

Einwendungen sollen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird. Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift (vor der Bekanntgabe) unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.