UVP-Verfahren zur Erweiterung der beantragten Windfarm Behrenhoff, Genehmigungsverfahren für 1 WEA GE 5.3 der Fa. Windpark Behrenhoff GmbH & Co. KG
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 und Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, als der zuständigen Genehmigungsbehörde, stellte mit Eingang vom 21.02.2019, in der in 2020 ergänzten Fassung, die Fa. Windpark Behrenhoff GmbH & Co. KG mit Sitz in 17498 Behrenhoff, An der Seewiese 21 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage des Typs GE 5.3 mit einer Gesamtbauhöhe von 240 m, gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG, neugefasst durch Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zurzeit gültigen Fassung.
Der Standort der beantragten Anlagen befindet sich im Vorschlagsgebiet für Windenergieanlagen(WEA) Nr. 14/2015 „Behrenhoff“, Landkreis Vorpommern-Greifswald, in der Gemeinde Behrenhoff, Gemarkung Behrenhoff, Flur 1, Flurstücke 215 (Bau), 216 (Rotorüberflug).
Die Inbetriebnahme soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Genehmigungserteilung erfolgen.
Das Vorhaben ist gemäß § 4 BImSchG, in Verbindung mit § 1 sowie Nr. 1.6.2V des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV, neugefasst durch Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440), genehmigungsbedürftig.
Das Vorhaben unterliegt gemäß Nr. 1.6.2 Spalte 2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der zurzeit gültigen Fassung der Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht. Auf Antrag des Vorhabenträgers wurde eine Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG i. V. m. Anlagen 2 und 3 UVPG durchgeführt.
Wegen der Berücksichtigung weiterer in Standortnähe beantragter Windkraftanlagen selbigen Rechtsträgers und eines anderen, handelt es sich um eine aus mehr als 6 und weniger als 20 Einzelanlagen gebildete Windfarm, die durch Erweiterung einer Anlage geändert wird.
Im Ergebnis der durchgeführten Vorpüfung wurde festgestellt, dass das Vorhaben aus den nachstehenden wesentlichen Gründen UVP-pflichtig ist:
- Die UVP für die bereits zuvor beantragten WEA (Windfarm-Bestand) im gleichen Vorschlagsgebiet ist noch nicht abgeschlossen
- Menschen, insbes. die menschliche Gesundheit Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte kann aufgrund der Vorbelastung nur gewährleistet werden, weil 5 der beantragten Bestandsanlagen im schallreduzierten Modus fahren. Für alle Betriebsweisen liegen lediglich Herstellerangaben vor, eine unabhängige Vermessung konnte diese Angaben noch in keinem Falle bestätigen.
- Tiere Pflanzen und die biologische Vielfalt Für die Bestandsanlagen der Windfarm wurde bereits ein UVP-Bericht vorgelegt und von der zuständigen UNB des LK VG einer ersten Bewertung unterzogen. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass eine abschließende Auswertung des UVP-Berichtes und seiner in Bezug genommenen naturschutzfachlichen Fachgutachten, wie AFB, LBP, FFH-Vorprüfung, Kartierungsprotokolle noch nicht möglich ist.
- Landschaft Die Gesamtbelastung des Landschaftsbildes erhöht sich, die visuelle Wirkzone des geänderten Vorhabens, wie auch des Änderungsvorhabens allein reicht bis in die Universitäts- und Hansestadt Greifswald und überschneidet sich mit benachbarten Windfarmen.
- Kulturelles Erbe Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen des Bestandsvorhabens und des Änderungsvorhabens auf den denkmalgeschützten Gutspark in Behrenhoff sind nicht von vornherein auszuschließen.
Das Genehmigungsverfahren mit UVP wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 10 BImSchG weitergeführt. Der UVP-Bericht wurde vorgelegt.
Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und §§ 8, 9, 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV neugefasst durch Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für M-V und auf der Internetseite des StALU Vorpommern nochmals öffentlich bekannt gemacht.
Das Vorhaben wurde erstmals am 24.02.2020 im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für M-V (AmtsBl. M-V/AAz. 2020 S. 62) und auf der Internetseite des StALU Vorpommern öffentlich bekannt gemacht und vom 02.03. bis 13.03.2020 öffentlich ausgelegt (10 Werktage). Die ursprüngliche Auslegungszeit sollte vom 02.03. bis 01.04.2020 laufen. Die Auslegung und der Ablauf der Einwendungsfrist wurde seit dem 16.03.2020 unterbrochen. Dies wurde am 14.04.2020 im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für M-V (AmtsBl. M-V/AAz. 2020 S. 134) und am 30.03.2020 auf der Internetseite des StALU Vorpommern öffentlich bekannt gemacht. 13 Werktage fehlende Auslegungszeit von insgesamt 23 geplanten Auslegungstagen werden nunmehr nachgeholt.
Der Antrag, die Antragsunterlagen mit UVP-Bericht sind gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in der Zeit vom 25. Mai 2020 bis einschließlich 11. Juni 2020 ergänzend zur Einsichtnahme ausgelegt im:
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Dienststelle Stralsund
Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft
Ossenreyerstraße 56
18439 Stralsund
Mo., Mi., Do. 7.00 – 15.30 Uhr
Di. 7.00 –17.00 Uhr
Fr. 7.00 – 14.00 Uhr
und zusätzlich im:
Amt Landhagen
Theodor-Körner-Str. 36
17498 Neuenkirchen
Di. 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 17.00 Uhr
Do. 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr
Amt Züssow, Bürgerbüro Gützkow
Pommersche Straße 27
17506 Gützkow
Di. 08:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr
Do.08:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr
Fr. 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Aufgrund des eingeschränkten Besucherverkehrs zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 sollte vorrangig von der elektronischen Einsichtnahmemöglichkeit auf dem nachstehenden zentralen Internetportal „UVP-Verbund“ für UVP-pflichtige Vorhaben, Land M-V Gebrauch gemacht werden. Besucher, die dennoch die physische Einsichtnahme in den Ämtern wahrnehmen wollen, werden um telefonische Voranmeldung im StALU Vorpommern unter Tel.: 03831 696-5003, im Amt Landhagen unter Tel. 03834-8951-30 und im Amt Züssow unter Tel.: 038355 643 216 gebeten. Aus Sicherheitsgründen dürfen nur maximal 2 Personen, die nachweislich in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich gleichzeitig in den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten anmelden und aufhalten. Um das Anlegen einer „Alltagsschutzmaske“ zur Bedeckung von Mund und Nase wird gebeten.
Nach § 19 UVPG sind die Inhalte dieser Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen auf dem zentralen Internetportal des Landes M-V weiterhin zugänglich. Eine detaillierte Auflistung dieser Unterlagen findet sich ebenda.
Link: https://www.uvp-verbund.de.
Schriftliche oder elektronische Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i. V. m. § 12 Abs. 1 der 9. BImSchV bis einschließlich 13. Juli 2020 im
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Dienststelle Stralsund
Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft
Badenstraße 18
18439 Stralsund,
und in den Ämtern Landhagen und Züssow mit jeweils gleichlautender Anschrift oder
unter Verwendung der Mailadresse poststelle@staluvp.mv-regierung.de, bei vollständiger Namens- und Adressangabe, erhoben werden.
Einwendungen sollen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird.
Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift (vor der Bekanntgabe) unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Der am 08. Juli 2020 ab 09.30 Uhr und falls erforderlich an den Folgetagen im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern anberaumte Erörterungstermin wird aufgrund der mit der COVID-19-Pandemie verbundenen Probleme gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. § 12 Absatz 1 9. BImSchV vorerst abgesagt.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie wird die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG entscheiden ob ein neuer Erörterungstermin stattfindet.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.