Wesentliche Änderung der Biogasanlage Segebadenhau gemäß § 16 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

B 311 - 14.05.2018 - StALU VP - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Änderung einer Biogasanlage durch Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen Verbrennungsmotoranlage, die Errichtung eines gasdichten Tragluftdaches auf dem vorhandenen Gärrestlagerbehälter und die Errichtung einer Lagerhalle zur Lagerung von Sperrgütern am Standort Segebadenhau

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU Vorpommern) vom 14.05.2018.

Die Biogas Horst GmbH Co. KG beabsichtigt die wesentliche Änderung der Biogasanlage am Standort 18519 Sundhagen OT Segebadenhau, Gemarkung Segebadenhau, Flur 2, Flurstück 42/3 und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt.

Gegenstand der wesentlichen Änderung ist die Errichtung einer zusätzlichen Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,132 MW, die Errichtung eines gasdichten Tragluftdaches auf dem vorhandenen Gärrestlagerbehälter zur Lagerung von Biogas mit einem Fassungsvermögen von 4.078 m³ und die Errichtung einer ca. 63 m² großen Lagerhalle zur Lagerung von Sperrgütern.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, als zuständige Genehmigungsbehörde, hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nr.1.2.2.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370), durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien. Die mit der Anlagenerweiterung verbundenen Auswirkungen insbesondere durch Geräusche und Luftschadstoffe sind gering. Der zusätzliche BHKW Container und die neue Lagerhalle werden auf dem vorhandenen Betriebsgelände errichtet. Das gasdichte Tragluftdach wird auf dem vorhandenen Gärrestbehälter errichtet. Weitere zusätzliche Veränderungen an der Biogasanlage sind nicht geplant.

Somit sind keine relevanten Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. 

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.

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