Verkauf und Verpachtung durch die BVVG

Entsprechend der Treuhandrichtlinie hatte das mit der Privatisierung der ehemals volkseigenen Flächen beauftragte Bundesunternehmen BVVG diese in der Regel zunächst langfristig für zwölf Jahre verpachtet. Die Landesregierung hatte seinerzeit eine Verlängerung eines Großteils der BVVG-Pachtverträge auf 18 Jahre bewirkt.

Der Erwerb der bundeseigenen landwirtschaftlichen Flächen in der Verwaltung der BVVG war zunächst in erster Linie im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) und der dazugehörigen Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) geregelt. Danach sollte den Pächtern ehemals volkseigener Flächen und den nichtwirtschaftenden Alteigentümern ein Siedlungs- bzw. Wiedergutmachungskauf zu günstigen Konditionen ermöglicht werden. Seit seinem Bestehen hat das EALG zahlreiche Änderungen erfahren müssen. Aktuell beabsichtigt der Bund Änderungen zugunsten der nicht Landwirtschaft betreibenden Alteigentümer, die aus Ausgleichsleistungsbescheiden zum Flächenerwerb berechtigt sind. Der EALG-Erwerb durch langfristige Pächter wurde zum 31.12.2009 abgeschlossen.

Seit dem Jahr 2007 setzt der Bund verstärkt auf Verkehrswertverkäufe. Mit dem ab 01.01.2007 zwischen Bund und Ländern vereinbarten Privatisierungskonzept wurde ein Kompromiss zwischen den widerstreitenden Interessen des Bundes und den Wünschen der Länder bzw. der Landwirte erzielt. Es sicherte zum einen die transparente Vergabe frei werdender Flächen, an denen auch Landwirte teilhaben, die bisher keine Pächter der BVVG waren. Durch Härtefallregelungen trug es zur Vermeidung von Existenzgefährdung für langfristigen Pächter bei.

In weiteren langwierigen Verhandlungen wurden diese Grundsätze 2009 überarbeitet. Zum 01.01.2010 traten die neuen Privatisierungsgrundsätze in Kraft. Insbesondere wurde der Privatisierungszeitraum für BVVG-Flächen bis zum Jahr 2025 gestreckt. Die Pachtmöglichkeiten wurden verbessert. Die bereits 2007 vereinbarten Härtefallregelungen zur Abwendung von Existenzgefährdungen bisheriger BVVG-Pächter wurden nachgebessert. Der Flächenentzug bleibt auf max. 20 Prozent der Betriebsfläche innerhalb von sechs Jahren beschränkt. Für die restlichen Pachtflächen kann der bisherige Pächter erneut einen Pachtvertrag für einen Zeitraum von bis zu neun Jahren erhalten. Darüber hinaus kann der bisherige Pächter bei der BVVG eine geringere Flächenentnahme beantragen, wenn er die Erforderlichkeit glaubhaft darlegt. Die dazu von der BVVG geforderte Stellungnahme der jeweils zuständigen Landesbehörde kann der Landwirtschaftsbetrieb bei den StÄLU beantragen. Die Stellungnahme wird auf Grundlage eines Kurzgutachtens durch die Landesforschungsanstalt erarbeitet. Dem Begehren sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Buchführungsabschlüsse nach BMELV-Standard der letzten drei Jahre im csv-Format
  • Erklärungen zur Betriebsfläche sowie zu Eigentumsflächen
  • Umfang der bisherigen BVVG-Flächenkäufe einschließlich EALG
  • Sachverständigengutachten bei Betrieben mit mehr als 250 ha Betriebsfläche

Die Losgröße bei Ausschreibungen wird weiterhin in der Regel auf maximal 50 Hektar beschränkt.

Auch zukünftig sind beschränkte Ausschreibungen für Unternehmen mit arbeitsintensiven Bewirtschaftungsformen im Umfang von ca. 700 – 800 Hektar pro Jahr in M-V möglich.

Die Landgesellschaft hat ein Vorandienrecht, um Flächen zur Durchführung öffentlicher Vorhaben ankaufen zu können.

Umgang mit landeseigenen landwirtschaftlichen Flächen

Die Landesflächen werden grundsätzlich langfristig verpachtet. Bei Auslaufen der Pachtverträge werden die Landesflächen entsprechend Landtagsbeschluss vom Mai 2000 vorrangig an Unternehmen mit Tierproduktion oder anderem arbeitsintensiven Produktionsprofil verpachtet. Denn in diesem Bereich erfolgt mehr Beschäftigung und Wertschöpfung als im alleinigen Marktfruchtanbau.

Aufrechterhaltung des Grundstücksverkehrsgesetzes

Das Grundstücksverkehrsgesetz räumt dem aufstockungsbedürftigen, erwerbswilligen und erwerbsfähigen Landwirt einen Vorrang zum Kauf landwirtschaftlicher Flächen ein. Die beurkundenden Notare und Vertragsparteien haben Kaufverträge über landwirtschaftliche Nutzfläche von mehr als zwei ha den örtlich zuständigen StÄLU zur Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vorzulegen. Ist ein Nichtlandwirt Vertragspartner in einem Kaufvertrag über landwirtschaftliche Nutzfläche, dann ist dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen die Möglichkeit eröffnet, das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsrecht auszuüben. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen zu Stande.