Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen im Rahmen eines Repowerings bei Rückbau von sechs bestehenden Anlagen südlich der Gemeinde Tarnow

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AA-Nr.: 42/2023  | 16.10.2023  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die Enercity Erneuerbare Projekte GmbH & Co. KG beantragt die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) im Rahmen eines Repowerings gemäß § 4 BImSchG bei gleichzeitigem Rückbau von sechs bestehenden WEA.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter den Nr. 1 und 2 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser werden ausgeschlossen.

Kleinflächige und damit geringe Auswirkungen gehen von dem Vorhaben auf das Schutzgut Boden, Natur und Landschaft aus. Die durch das Vorhaben verursachten Flächenversiegelungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden als Eingriff im Sinne des BNatSchG bewertet und entsprechend ausgeglichen.

In unmittelbarer Nähe zu der geplanten WEA (Rotorradius + 100 m) befinden sich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. nach § 20 NatSchAG M-V. Hierbei handelt es sich um zwei naturnahe Feldhecken sowie zwei naturnahe Feldgehölze, deren unmittelbare Beeinträchtigung durch die Umsetzung geeigneter Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen wird.

In einer Entfernung von ca. 250 m westlich bzw. 600 m südlich zu den geplanten WEA befindet sich das FFH-Gebiet „Wald- und Gewässerlandschaft um Groß Upahl und Boitin“ (DE 2238-302). Maßgebliche Bestandteile des Schutzgebietes (Gewässer, Moor und Waldlebensräume mit seinen an Feuchtlebensräume gebundenen Tier- und Pflanzenarten) werden durch die Errichtung und den Betrieb der WEA aufgrund der Lage außerhalb des Schutzgebietes und der Eigenart des Vorhabens nicht beeinträchtigt.

Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet „Dobbertiner Seenlandschaft“ (MV_LSG_L 48a) befindet sich in einer Entfernung von ca. 1,3 km südlich der geplanten WEA. Aufgrund der Abstände von mehr als 1.000 m zu den nächstgelegenen Schutzgebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) und Vogelschutzgebieten (EU-VSG) sowie einem Abstand von mehr als 3.000 m zu dem nächsten Naturschutzgebiet „Upahler und Lenzener See“ (MV_NSG_N 116) und der Merkmale des Vorhabens (Standort auf strukturarmer Ackerfläche) kann eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Gebiete ausgeschlossen werden.

Nationalparke und nationale Naturmonumente entsprechend Nummer 2.3.3 der Anlage 3 des UVPG sowie Biosphärenreservate entsprechend Nummer 2.3.4 der Anlage 3 UVPG als auch Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte laut Nummer 2.3.10 der Anlage 3 UVPG sind in diesem Vorhabengebiet nicht vorhanden.

Das Vorhaben liegt innerhalb des Grundwasserschutzgebietes „Warnow-Rostock“ – Schutzzone III (MV-WSG_1938_08). In der Umgebung des Vorhabens befinden sich keine Fließgewässer. Der Untersuchungsraum umfasst keine Oberflächengewässer mit besonderer Bedeutung für das Schutzgut Wasser. Überschwemmungsgebiete oder Heilquellenschutzgebiete sind in der Nähe zum Vorhabenstandort nicht vorhanden. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.

Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können.

Zusammenfassend ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.

 

Rostock, den 26.09.2023