Flüssiggaslager der Krebs Korrosionsschutz GmbH am Standort Rostock-Petersdorf (Seehafen)

Amtliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.AA-Nr.: 39/2023  | 25.09.2023  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die Krebs Korrosionsschutz GmbH beabsichtigt die Änderung der Beschichtungsanlage in der Gemarkung Petersdorf durch die Errichtung und den Betrieb eines Flüssiggaslagers mit einer Gesamtlagerkapazität von 11,6 t.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.

 

Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls stellt eine überschlägige Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe dar, die auf die Einschätzung gerichtet war, ob nach Auffassung der zuständigen Behörde erheblich nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter Nr. 2.3 Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

 

Das Vorhaben kann aufgrund der Abstände von mehr als 3 km zu den nächstgelegenen europäischen Vogelschutzgebieten und Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung und ca. 6 km zum nächstgelegenen Naturschutzgebiet („Stoltera“) keine erheblichen Beeinträchtigungen dieser Schutzgebiete hervorrufen.

 

Nationalparke und nationale Naturmonumente sowie Biosphärenreservate und Naturdenkmäler sind in der Nähe zum Vorhabenstandort weiträumig nicht vorhanden.

 

Das nächste Landschaftsschutzgebiet „Peezer Bach“ befindet sich in über 1,8 km Entfernung, während die nächstgelegenen geschützten Landschaftsbestandteile „Swienskuhlen“ ca. 1 km entfernt liegen. Eine negative Beeinträchtigung dieser Gebiete wird aufgrund der Entfernung zum Anlagenstandort ebenfalls ausgeschlossen

 

Ferner können sich auch für die in der näheren Umgebung (> 650 m) des Standortes befindlichen und nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen ergeben.

 

Es sind keine Wasserschutzgebiete, Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Heilquellenschutzgebiete in der Nähe zum Vorhabenstandort vorhanden. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden.

 

Der Vorhabenstandort weist keine hohe Bevölkerungsdichte auf. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Hansestadt Rostock, welcher das Gebiet um den Anlagenstandort als „Sondergebiet Hafen“ ausweist. Dieses Gebiet ist stark industriell geprägt, was sich durch die weitestgehend industrielle/gewerbliche Nutzung im direkten Anlagenumfeld widerspiegelt. Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich am Rand der Ortslage Krummendorf in über 1 km Entfernung.

Es befinden sich keine verzeichneten Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaft eingestuft worden sind, in der Umgebung des Vorhabenstandortes.

 

Die Schutzkriterien 2.3.1 bis 2.3.11 des Anhang 3 UVPG können unter besonderer Berücksichtigung der betrachteten Gebiete und Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes durch das geplante Vorhaben aufgrund ihrer Entfernungen bzw. der sehr geringen und teilweise nicht vorhandenen Auswirkungen auf diese nicht erheblich beeinträchtigt werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

 

Die Entscheidung wird ab dem 25.09.2023 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter https://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

 

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.

 

Rostock, 05.09.2023