Errichtung und Betrieb einer LNG-Tankstelle der Alternoil GmbH in Rostock
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Alternoil GmbH beabsichtigt in der Gemarkung Alt Bartelsdorf die Errichtung und den Betrieb einer LNG-Tankstelle mit einer Gesamtlagerkapazität von 70 m³ (63 m³ netto) bzw. 28,35 t.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.
Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls stellt eine überschlägige Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe dar, die auf die Einschätzung gerichtet war, ob nach Auffassung der zuständigen Behörde erheblich nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter Nr. 2.3 Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.
Das Vorhaben kann aufgrund der Abstände von größer als 4,0 km zu den nächstgelegenen europäischen Vogelschutzgebieten und Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung sowie dem Naturschutzgebiet „Unteres Warnowtal“ keine erheblichen Beeinträchtigungen hervorrufen. Nationalparke und nationale Naturmonumente sind in der Nähe zum Vorhabenstandort nicht vorhanden. Das nächste Landschaftsschutzgebiet „Carbäkniederung“ befinden sich in über 1,6 km Entfernung und kann durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Biosphärenreservate und Naturdenkmäler sind weiträumig nicht vorhanden. Geschützte Landschaftsbestandteile befinden sich in über 1,5 km Entfernung und werden durch das Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt. Ebenfalls können sich für die in der näheren Umgebung des Standortes befindlichen nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen ergeben. Es sind keine Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Heilquellenschutzgebiete in der Nähe zum Vorhabenstandort vorhanden. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden.
Der Vorhabenstandort weist eine hohe Bevölkerungsdichte auf. Das Vorhaben befindet sich in einem voll erschlossenen Gewerbegebiet innerhalb des B-Plans „Nr. 16.GE.07“. Das Vorhaben entspricht in seinen Merkmalen den Vorgaben und Festsetzungen des B-Plans. Bei der Ausweisung des B-Plans sind die Auswirkungen durch die Ansiedlung von Gewerbe bereits berücksichtigt worden. Die LNG-Tankstelle wird auf dem Betriebsgelände einer bereits bestehenden LKW-Tankstelle errichtet. Eine Neuversiegelung findet durch das Vorhaben nicht statt. Schallemissionen treten durch LKW Verkehr auf. Dieser wird aber gegenüber der bestehenden Situation nicht wesentlich erhöht. Auswirkungen durch das Vorhaben sind daher ausgeschlossen.
Es befinden sich keine verzeichneten Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaft eingestuft worden sind, in der Umgebung des Vorhabenstandortes.
Die Schutzkriterien 2.3.1 bis 2.3.11 des Anhang 3 UVPG können unter besonderer Berücksichtigung der betrachteten Gebiete und Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes durch das geplante Vorhaben aufgrund ihrer Entfernungen bzw. der sehr geringen und teilweise nicht vorhandenen Auswirkungen auf diese nicht erheblich beeinträchtigt werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die Entscheidung wird ab dem 22.02.2021 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter https://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.