Errichtung und Betrieb von zwei Prototypen-Windenergieanlagen in der Gemarkung Moitin
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg Amtliche Bekanntmachung nach § 10 der 9. BImSchV
Ergänzung zur Amtlichen Bekanntmachung vom 05.08.2019
Die eno energy systems GmbH (Am Strande 2e, 18055 Rostock) plant die Errichtung und den Betrieb einer Prototypen-Windenergieanlage (WEA) vom Typ eno 126+ (3,5 MW) und einer Prototypen-WEA vom Typ eno 126 (4,8 MW) in der Gemeinde Carinerland, Gemarkung Moitin. Zu den WEA gehören als Nebeneinrichtungen die erforderlichen Kranstellflächen und Zuwegungen.
Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist jeweils eine Genehmigung nach § 4 BImSchG, in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) sowie eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs.1 Satz 1 des Gesetztes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490) in der alten Fassung, welche gemäß § 74 Absatz 1 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490) für Vorhaben gilt, die vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurden, durchzuführen.
Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfungen des Einzelfalls konnte festgestellt werden, dass die Art und Relevanz der Umweltauswirkungen erheblich sein können. Entsprechend den zu beachtenden Kriterien der Anlage 2 des UVPG werden die Auswirkungen des Vorhabens dahingehend bewertet, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3c UVPG notwendig ist. Die Genehmigungsverfahren erfolgen entsprechend § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Es werden zwei Genehmigungsverfahren nach BImSchG mit gemeinsamer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Maßgebende Vorschrift für die Beteiligung der Öffentlichkeit ist neben § 10 BImSchG die Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV).
Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg.
Der Antrag und die Unterlagen wurden vom 12.08.2019 bis 11.09.2019 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg sowie im Amt Neubukow – Salzhaff einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt.
Die am 05.08.2019 bekannt gegebene Einwendungsfrist endete am 25.09.2019. Die darin angegebene zweiwöchige Einwendungsfrist ist zu korrigieren und auf insgesamt einen Monat festzulegen. Einwendungen gegen das Vorhaben können noch bis einschließlich 25.10.2019 schriftlich bei den o.g. Behörden erhoben werden.
Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Sofern Einwendungen erhoben worden sind, kann die zuständige Behörde diese mit der Antragstellerin und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Der Erörterungstermin wird vom 14.11.2019 auf den 04.12.2019 verschoben und findet um 9:30 Uhr in den Räumlichkeiten des „Hotel Weide“ (Hauptstraße 50 g, 18239 Satow) statt. Die formgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.