5 Windkraftanlagen in Barkow
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
vom 15. August 2014
Gemäß § 10 Abs. 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hiermit bekannt:
Mit Bescheid vom 8.Mai 2014 wurde der UKA Projektentwicklung GmbH & Co. KG in 18055 Rostock, Leibnizplatz 1, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen (WKA) erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:
Auf der Grundlage der §§ 4, 6 und 10 BImSchG i.V.m. Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV wird auf Antrag der
UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG Leibnizplatz 1 18055 Rostock |
vom 23. April 2012 unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windkraftanlagen (WKA) erteilt.
Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb von 5 WKA vom Typ Vestas
V 112 mit 140,00 m Nabenhöhe, 112,00 m Rotordurchmesser, einer Gesamthöhe von 196,00 m und einer Nennleistung von 3,0 MW an den nachfolgend genannten Standorten.
19395 Barkow , Gemarkung Barkow Flur 5, Flurstücke 157, 202,227/1 | ||
Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung liegt in der Zeit vom 28.August 2014 bis einschließlich 11. September 2014 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft, Zimmer S 08, 19053 Schwerin, Bleicherufer 13
montags – donnerstags von 8.00 bis 16.30 Uhr und freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr zur Einsichtnahme aus.
Hinweis
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.