Umsetzung der IE-Richtlinie in der Wasserwirtschaft

Die europäische Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) hat zum Ziel, bestimmte umweltrelevante Industrieanlagen einheitlich, systematisch und für alle Umweltbereiche integrierend, behördlich zu überwachen. Unter anderem fordert die IE-Richtlinie die Einrichtung eines Systems für Umweltinspektionen und die Aufstellung von Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Richtlinie hat die Bundesregierung für das wasserrechtliche Verfahren bei der Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung – IZÜV vom 2. Mai 2013 erlassen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt für das Land Mecklenburg-Vorpommern einen medienübergreifenden Überwachungsplan erstellt. Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V schreibt diesen fort.

Gemäß § 9 Absatz 2 IZÜV ist es Aufgabe der zuständigen Behörden, Überwachungsprogramme zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, mit denen die von IE-Anlagen oder deren Gewässerbenutzungen ausgehenden Umweltrisiken systematisch beurteilt werden und die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen angegeben wird.

Überwachungsprogramm nach IE-Richtlinie im Staatlichen Amt Vorpommern für den Bereich Wasserwirtschaft

Anlass

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) fordert in Artikel 23 von den Mitgliedstaaten die Einführung eines Systems für Umweltinspektionen, das die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der zu überwachenden Anlagen auf die Umwelt umfasst. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Richtlinie hat die Bundesregierung für das wasserrechtliche Verfahren bei der Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen die Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV vom 2. Mai 2013 erlassen.

Die §§ 8 und 9 IZÜV regeln die Überwachung von eigenständig betriebenen industriellen Abwasserbehandlungsanlagen sowie Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus Industrieanlagen, die der IE-Richtlinie unterfallen (IE-Anlagen). Gemäß § 9 Abs. 2 IZÜV sollen auf der Grundlage des Überwachungsplanes Überwachungsprogramme erstellt und regelmäßig aktualisiert werden, mit denen die von IE-Anlagen oder deren Gewässerbenutzungen ausgehenden Umweltrisiken systematisch beurteilt werden und die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen angegeben wird.

Geltungsbereich

Das vorliegende Überwachungsprogramm wurde auf der Grundlage des vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt für Mecklenburg-Vorpommern erstellten und im Internet auf den Seiten des Regierungsportals des Landes veröffentlichten Überwachungsplans erstellt und umfasst die genehmigungspflichtigen Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus IE-Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Anhang).

Eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) existieren nach der letzten Erhebung im Geltungsbereich dieses Überwachungsprogramms gegenwärtig nicht.

Zuständigkeiten

Gemäß § 107 Abs. 4 Nr. 1c und § 42 Abs. 1 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern die zuständige Wasserbehörde für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen im Zusammenhang mit der Abwassereinleitung in die Küstengewässer. Nach § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der wasserrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern ist damit zuständig für die Überwachung nach den §§ 8 und 9 IZÜV der genehmigungspflichtigen Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus IE-Anlagen sowie der eigenständig betriebenen industriellen Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG und somit auch für die Aufstellung des Überwachungsprogramms nach § 9 Abs. 2 IZÜV.

Umfang der regelmäßigen Überwachung

Mit den regelmäßig durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigungen (Anlagenbegehungen) wird der tatsächliche Anlagen- und Betriebszustand erfasst und mit dem Sachverhalt, wie er den betreffenden Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Indirekteinleitungsregelungen zu Grunde liegt, abgeglichen. Regelüberwachung wirkt in erster Linie präventiv und erweitert die Möglichkeiten einer frühzeitigen Einflussnahme auf die Vermeidung von erkennbaren Umweltgefahren.

Mit der Anlagenbegehung verschafft sich die Wasserbehörde unter anderem einen allgemeinen Kenntnisstand zu

  • dem baulichen Zustand
  • der Betriebsführung
  • der Durchführung der Eigenüberwachung
  • er Havariesicherheit
  • der Einhaltung von Anforderungen an die produktionsintegrierte Abwasservermeidung und Verringerung der Schadstofffracht.

Zur behördlichen Überwachung gehört auch die Einsichtnahme, Überprüfung und Auswertung der im Rahmen der Selbstüberwachung der Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen gewonnenen Daten und Kenntnisse.

Häufigkeit der regelmäßigen Überwachung

Nach § 9 Abs. 2 IZÜV richtet sich der Zeitraum, in dem regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen durchzuführen sind, nach einer systematischen Beurteilung der von der Anlage oder Gewässerbenutzung ausgehenden Umweltrisiken. Hierbei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage oder Gewässerbenutzung auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage oder der Gewässerbenutzung ausgehenden Unfallrisikos;
  2. bisherige Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen;
  3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

Anlagen, die der höchsten Risikostufe zugeordnet werden, sind in einem einjährigen Zyklus und Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe zugeordnet werden, in einem dreijährigen Zyklus zu überwachen.

Das als Anhang 2.2 dem Überwachungsplan beigefügte Bewertungsschema wird für jede aufgeführte Industrieanlage mit einer Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen.

Hierzu werden die Anlagen und Gewässerbenutzungen anhand der einzelnen Kriterien einer Punktebewertung unterzogen.

Insgesamt können nach dem Bewertungsschema 18 Bewertungspunkte vergeben werden. Ab 12 Punkten wird die Anlage einem 1-jährigen Inspektionszyklus zugeordnet. Ab 7 Punkten ist der Zyklus 2-jährig und unterhalb 7 Punkten ist die Anlage alle 3 Jahre zu überwachen.

Überwachung aus besonderem Anlass

Aus besonderem Anlass durchzuführende Überwachungen erfolgen unter anderem im Zusammenhang mit der Ausstellung, Erneuerung oder Änderung einer Genehmigung oder Erlaubnis.

Eine Überprüfung der Genehmigung oder der Erlaubnis ist in jedem Fall
durchzuführen, wenn

  • Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer oder bei Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG der Schutz der Umwelt nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung oder der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  • wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  • eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
  • neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern.

Wird bei einer Überwachung festgestellt, dass eine Gewässerbenutzung oder eine Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG in schwerwiegender Weise gegen die Erlaubnis oder Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.

Desweiteren führt die zuständige Wasserbehörde bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen, bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen eine Überwachung durch (§ 9 Abs. 4 IZÜV). Die Ursachen des Vorfalls und seine Auswirkungen sind zu ermitteln. Daraus resultierend sind geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Umweltauswirkungen des Vorfalls und zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle einzuleiten.

Überwachungsbericht

Nach jeder durchgeführten Vor-Ort-Besichtigung ist ein Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen sowie Schlussfolgerungen über notwendige Maßnahmen, zu erstellen (§ 9 Abs. 5 IZÜV).

Dazu wird das als Anhang 4.2.1 zum Überwachungsplan aufgeführte Formular verwendet.

Der Überwachungsbericht wird dem Inhaber der Erlaubnis oder der Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung übermittelt. Innerhalb von vier Monaten nach der Überwachung wird der Bericht auf der Internetseite der zuständigen Überwachungsbehörde der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Geltungsdauer

Das Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Bei Aktualisierung des Überwachungsplans Mecklenburg-Vorpommern, neuen gesetzlichen Vorgaben oder neuen Erkenntnissen erfolgt eine Überarbeitung.