Erteilung einer Genehmigung zur Sanierung und Erweiterung einer bestehenden Biogasanlage am Standort 18469 Velgast im Gewerbegebiet Velgast Süd
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Wesentliche Änderung der Beschaffenheit und der Betriebsweise gemäß § 16 BImSchG der Biogasanlage Velgast der GLL Velgast GmbH & Co. KG
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 02.09.2024
Die GLL Velgast GmbH & Co. KG plant am Standort der Biogasanlage Velgast im Gewerbegebiet Velgast Süd (Gemarkung Velgast, Flur 3, Flurstück 155/9, 157/6, 158/7, 159/5, 155/6, 157/2, 158/2, 162/6 und 163/6) die Sanierung und Erweiterung der bestehenden Biogasanlage. Dies umfasst folgende Maßnahmen:
- Sanierung der bestehenden Anlage, insbesondere durch Auswechseln der Dächer auf den bestehenden Behältern, Ausrüstung der Fermenter mit neuen Feststoffeinträgen und Pumpen
- Teilweise Umnutzung der bestehenden Behälter und Neubau zweier Gärrestlagerbehälter und hierdurch Erhöhung des Gärrestlagervolumens auf 23.632 m3 brutto
- Errichtung einer Mistlagerhalle
- Errichtung eines Verwaltungsgebäudes
- Errichtung eines zentralen Abtankplatzes für Gärreste
- Errichtung einer Notfackel
- Änderung der Inputstoffe
- Steigerung der täglichen Inputmenge auf 203 t
- Erweiterung der Anlage um eine Biogasaufbereitungs- und LNG-Verflüssigungsanlage mit einer Aufbereitungskapazität von bis zu 9 t/d
- Errichtung eines Speichertanks mit einem Bruttovolumen von 100 m3 LNG
Für die vorgenannten Maßnahmen hat die GLL Velgast GmbH & Co. KG die immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 i.V.m. Anlage 1 Nummer 1.11.2.1, 8.4.2.1 und 9.1.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Folgende Merkmale des Vorhabens, des Standorts bzw. folgende Vorkehrungen waren für diese Einschätzung maßgebend:
- Die Luftschadstoffemissionen des Änderungsvorhabens sind nicht geeignet, die gesetzlich geschützte Biotope in erheblichem Maße zu beeinträchtigen.
- Es sind keine relevanten Veränderungen des Boden- oder des Wasserhaushalts zu erwarten.
- Ein Eindringen wassergefährdender Stoffe in den Boden bzw. in Gewässer kann infolge der Einhaltung der Anforderungen der AwSV vernünftigerweise ausgeschlossen werden.
- Die Neuversiegelung beschränkt sich auf stark anthropogen beeinflusste Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans Nr. 1 Gewerbegebiet Velgast-Süd, wertvolle Lebensräume sind nicht betroffen.
- Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds wurden bereits mit Aufstellung des Bebauungsplans kompensiert.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.