Errichtung und Betrieb einer landwirtschaftlichen Biogasanlage durch die Biogas Putzar GmbH & Co. KG am Standort Putzar

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Stralsund nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 07.09.2009

Nr.B 53  | 16.09.2009  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Stralsund nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 07.09.2009

Die Biogas Putzar GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer

landwirtschaftlichen Biogasanlage mit einer Kapazität von 1,24 MW Feuerungswärmeleistung (499 kW elektrische Leistung) am Standort Putzar, Gemarkung Putzar, Flur 3, Flurstücke 113 und 114 und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), beantragt.

Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Stralsund als zuständige Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 in Verbindung mit Nummer 1.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.