Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage im Windpark Dersekow-Groß Bisdorf
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B 251 - 21.11.2016 - StALU VP - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Erneuerbare Energien Groß Bisdorf 50 GmbH & Co. KG, Bisdorfer Weg 37,
18516 Süderholz OT Groß Bisdorf beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von
einer Windenergieanlage vom Typ Vestas V112-3.3 MW STE mit einer Kapazität von 3.300 kW, einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser von 112 m in der Gemarkung Bisdorf, Flur 3, Flurstück 50 und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2335), durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.




