Bereich Abfallwirtschaft

Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für die Durchführung von Zulassungsverfahren für Deponien. Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage bedürfen gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) grundsätzlich der Planfeststellung. In bestimmten Konstellationen kann die behördliche Zulassungsentscheidung nach § 35 Abs. 3 KrWG auch durch eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Erteilung einer Plangenehmigung kommt in Betracht für die Errichtung und den Betrieb einer unbedeutenden Deponie, die wesentliche Änderung einer bestehenden Deponie, soweit dies keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genanntes Schutzgut haben kann, sowie für die Errichtung und den befristeten Betrieb einer Deponie für die Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren.

Nach Beginn des Zulassungsverfahrens trifft das jeweils zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Feststellung, ob für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG besteht. In einigen Fällen bestimmt bereits das UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. In anderen Fällen muss zur Ermittlung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine behördliche Vorprüfung im Einzelfall erfolgen. Wird diese Pflicht nach einer Vorprüfung im Einzelfall bejaht oder soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben ist die Öffentlichkeit nach § 3a Satz 2 UVPG zu unterrichten.

Im Rahmen der Durchführung der Planfeststellungsverfahren gelten gemäß § 38 KrWG die Vorschriften der §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG). Dort ist festgelegt, dass bestimmte Termine, Verfahrensschritte oder Informationen im Planfeststellungsverfahren der Öffentlichkeit zugänglich bzw. bekannt gemacht werden.

Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie sowie Anordnungen zur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie sind gemäß § 21a der Deponieverordnung (DepV) im Internet bekannt zu machen. Davon ausgenommen sind die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen sowie Teile des Planfeststellungsbeschlusses, die Hinweise auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

Sind Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen mehr als 50 betroffenen Dritten zuzustellen, können die Zustellungen gemäß §§ 38 bzw. 35 Abs. 3 Satz 1 KrWG jeweils in Verbindung mit § 74 Abs. 5 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung des verfügenden Teils, der Rechtsbehelfsbelehrung und des Hinweises zur Auslegung ersetzt werden.

In allen Fällen der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung soll der Inhalt der Bekanntmachung gemäß § 27a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) zusätzlich im Internet veröffentlicht werden.

Die Bekanntmachungen des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern sind nachfolgend aufgelistet. Verfahrensbegleitende oder entscheidungsvorbereitende Bekanntmachungen werden bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens (Bestandskraft des Zulassungsbescheides) bereitgestellt. Die verfahrensabschließenden Entscheidungen bleiben dauerhaft verfügbar.

Bekanntmachungen über Entscheidungen nach § 3a Satz 2 UVPG

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Bekanntmachungen nach § 38 KrWG in Verbindung mit §§ 72 ff. VwVfG

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Bekanntmachungen nach §§ 38 bzw. 35 Abs. 3 Satz 1 KrWG jeweils in Verbindung mit § 74 Abs. 5 VwVfG

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Bekanntmachungen nach § 21a DepV

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Bekanntmachungen von deponierechtlichen Zulassungsentscheidungen im Sinne von §21a DepV

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