Errichtung und Betrieb einer Biogasaufbereitungs- und LNG-Verflüssigungsanlage sowie Zusammenlegung und Umstrukturierung der vorhandenen Biogasanlagen am Standort Schmuggerow

Zusammenlegung und Umstrukturierung der beiden vorhandenen Biogasanlagen

B 485 - 23.10.2023 - StALU VP - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 23.10.2023

Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als der zuständigen Genehmigungsbehörde stellte mit Antrag vom 26.07.2023, in der Fassung vom 29.09.2023, die Biostrom Schmuggerow GmbH & Co. KG mit Sitz in 17398 Ducherow, Schmuggerow 64B, einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Biogasanlagen am Standort Schmuggerow gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202).

Die beantragte wesentliche Änderung umfasst dabei die folgenden Maßnahmen:

  • Zusammenlegung und Umstrukturierung der beiden vorhandenen Biogasanlagen
  • Umnutzung vorhandener Behälter und Erneuerung der Zeltdächer dieser Behälter
  • Erneuerung der Feststoffeinträge
  • Errichtung von zwei zusätzlichen Gärrestlagerbehältern und eines Vorlagebehälters
  • Errichtung einer Lagerhalle zur Lagerung von Geflügelmist
  • Errichtung eines Sozialgebäudes mit Unterbringung der Blockheizkraftwerke
  • Stilllegung von zwei Blockheizkraftwerken sowie der Gärrestetrocknungsanlage
  • Errichtung einer Biogasaufbereitungs- und LNG-Verflüssigungsanlage

Der Standort der wesentlich zu ändernden Anlage befindet sich im Landkreis Vorpommern-Greifswald in der Gemeinde Ducherow, Gemarkung Schmuggerow, Flur 2, Flurstück 59/8.

Die Inbetriebnahme soll nach Vorstellung der Antragstellerin im März 2024 erfolgen. Um dies zu ermöglichen, hat die Biostrom Schmuggerow GmbH und Co. KG ferner einen Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG für die schnellstmögliche Realisierung der folgenden Maßnahmen gestellt:

  • Erdarbeiten
  • Herstellung der Erschließungsanlagen
  • Betonarbeiten LNG-Anlage
  • Rohrleitungsbau
  • Aufstellen der Anlagenkomponenten der LNG-Anlage
  • Austausch der Dächer der Fermenter und Endlager
  • Errichtung des Fundaments der Misthalle und Aufstellen der Misthalle
  • Montage der neuen Fütterungstechnik an den Fermentern
  • Stahlbetonarbeiten am Verwaltungsgebäude
  • Maßnahmen zur Prüfung der Funktionsfähigkeit der Biogasanlage sowie der LNG-Anlage

Das Vorhaben ist gemäß § 16 BImSchG in Verbindung mit § 1 sowie Nr. 8.6.3.1EG in Verbindung mit Nr. 1.16V, 1.2.2.2V, 9.1.1.2V und 9.36V des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), neugefasst durch Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440), in der Fassung vom 12.10.2022 (BGBl. I S. 1799) genehmigungsbedürftig.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und §§ 8, 9, 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), neugefasst durch Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für M-V, auf der Internetseite des StALU Vorpommern und unter dem Link: https://www.uvp-verbund.de öffentlich bekannt gemacht.

Für das Vorhaben war nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 8.4.2.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 54) in der zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Vorhabens geltenden Fassung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Kriterien.  

Durch die geplanten Maßnahmen kommt es zu Abnahmen bzw. zu keiner Erhöhung der Geruchsemissionen an den umliegenden Immissionsorten. Auch die Immissionsrichtwerte bzgl. Lärm werden weiterhin sicher eingehalten.

Es befinden sich keine Schutzgebiete im Umfeld von 1 km um den Vorhabensstandort. Auch auf die im Umfeld der Anlage befindlichen Biotope sind keine Auswirkungen zu erwarten.

Der Vorhabensstandort befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 der Gemeinde Ducherow und direkt angrenzend an einen bestehenden Milchviehbetrieb.

Erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen, welche die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele eines der unter Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien betreffen, sind durch die beantragte Erweiterung der vorhandenen Biogasanlage nicht zu erwarten.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Der Antrag und die zugehörigen Antragsunterlagen einschließlich der Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit werden vom 30.10.2023 bis einschließlich 30.11.2023 in folgenden Ämtern während folgender Zeiten zur Einsichtnahme ausgelegt:

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Dienststelle Stralsund

Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft

Ossenreyerstraße 56

18439 Stralsund

Montag, Mittwoch, Donnerstag         07:00 – 15:30 Uhr
Dienstag                                            07:00 – 17:00 Uhr
Freitag                                               07:00 – 14:00 Uhr
und zusätzlich beim

Amt Anklam Land

Rebelower Damm 2

17392 Spantekow

Montag           09:00 - 11:30 Uhr, 12:30 - 15:00 Uhr

Dienstag         09:00 - 11:30 Uhr, 12:30 - 17:00 Uhr

Mittwoch         09:00 - 11:30 Uhr

Donnerstag     09:00 - 11:30 Uhr, 12:30 - 15:00 Uhr

Freitag            09:00 - 11:30 Uhr

Darüber hinaus ist der Antrag einschließlich der Antragsunterlagen auf der Internetseite des StALU VP unter dem LINK

Bereich Immissionsschutz (stalu-mv.de)   eingestellt.

Einwendungen gegen die vorgesehene wesentliche Änderung der Anlage können gemäß § 10 Abs. 3 und 9 BImSchG in der Zeit vom 30.10.2023 bis einschließlich 02.01.2024 schriftlich oder in elektronischer Form bei den vorgenannten Ämtern erhoben werden.

Die Einwendungen sollen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird. Nach Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie den beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde, auch bei Ausbleiben des Antragsstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, in öffentlicher Sitzung gemäß § 18 Abs. 1 der 9. BImSchV erörtert werden, und zwar

am 28.02.2024 ab 10.00 Uhr

und, falls erforderlich, an den Folgetagen.

Der Sitzungsort wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BImSchG zum frühestmöglichen Zeitpunkt in gleicher Weise öffentlich bekannt gemacht.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht.

Downloads