Die Notus Energy Development GmbH & Co. KG hat einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage im Windeignungsgebiet Breesen/Tetzleben gestellt.

Bekanntmachung nach §3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

AB 42/16 - 05.12.2016 - StALU MS - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte vom 21.11.2016

Die Notus Energy Development GmbH & Co. KG, Gregor-Mendel-Straße 24 in 14469 Potsdam, hat am 31.05.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs VESTAS V112 im Windeignungsgebiet Breesen/Tetzleben, Gemarkung Groß Teetzleben, Flur3, Flurstück 45 in 17091 Groß Teetzleben gestellt.

Das Vorhaben ist nach §1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756)) i. V. m. mit Nummer 1.6.2V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §3c Satz 1 i. V. m. § 3e UVPG durchgeführt. Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist für dieses Vorhaben daher nicht erforderlich.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 3a Satz 3 UVPG).