Bereich Abfallwirtschaft
Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für die Durchführung von Zulassungsverfahren für Deponien. Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage bedürfen gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) grundsätzlich der Planfeststellung. In bestimmten Konstellationen kann die behördliche Zulassungsentscheidung nach § 35 Abs. 3 KrWG auch durch eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Erteilung einer Plangenehmigung kommt in Betracht für die Errichtung und den Betrieb einer unbedeutenden Deponie, die wesentliche Änderung einer bestehenden Deponie, soweit dies keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genanntes Schutzgut haben kann, sowie für die Errichtung und den befristeten Betrieb einer Deponie für die Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren.
Nach Beginn des Zulassungsverfahrens trifft das jeweils zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Feststellung, ob für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG besteht. In einigen Fällen bestimmt bereits das UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. In anderen Fällen muss zur Ermittlung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine behördliche Vorprüfung im Einzelfall erfolgen. Wird diese Pflicht nach einer Vorprüfung im Einzelfall bejaht oder soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben ist die Öffentlichkeit nach § 3a Satz 2 UVPG zu unterrichten.
Im Rahmen der Durchführung der Planfeststellungsverfahren gelten gemäß § 38 KrWG die Vorschriften der §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG). Dort ist festgelegt, dass bestimmte Termine, Verfahrensschritte oder Informationen im Planfeststellungsverfahren der Öffentlichkeit zugänglich bzw. bekannt gemacht werden.
Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie sowie Anordnungen zur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie sind gemäß § 21a der Deponieverordnung (DepV) im Internet bekannt zu machen. Davon ausgenommen sind die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen sowie Teile des Planfeststellungsbeschlusses, die Hinweise auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.
Sind Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen mehr als 50 betroffenen Dritten zuzustellen, können die Zustellungen gemäß §§ 38 bzw. 35 Abs. 3 Satz 1 KrWG jeweils in Verbindung mit § 74 Abs. 5 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung des verfügenden Teils, der Rechtsbehelfsbelehrung und des Hinweises zur Auslegung ersetzt werden.
In allen Fällen der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung soll der Inhalt der Bekanntmachung gemäß § 27a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) zusätzlich im Internet veröffentlicht werden.
Die Bekanntmachungen des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte sind nachfolgend aufgelistet. Verfahrensbegleitende oder entscheidungsvorbereitende Bekanntmachungen werden bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens (Bestandskraft des Zulassungsbescheides) bereitgestellt. Die verfahrensabschließenden Entscheidungen bleiben dauerhaft verfügbar.
Bekanntmachungen über Entscheidungen nach § 3a Satz 2 UVPG
17192 Waren (Müritz); MMG GmbH; Deponie Klasse 0 Freidorf
17.03.2016
Errichtung und Betrieb einer Deponie Klasse 0 in Freidorf, Gemarkung Rethwisch, Flur 1, Flurstücke 78/2, 79/2 und 81/2
Amtliche Bekanntmachung nach § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntmachungen nach § 38 KrWG in Verbindung mit §§ 72 ff. VwVfG
17091 Rosenow; OVVD GmbH; Rosenow (0000)
13.06.2022
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 2 KrWG für die Erweiterung der Deponie in Rosenow
Bekanntmachung gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 74 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
18292 Krakow am See; GKM Güstrower Kies + Mörtel GmbH; Deponie der Klasse I Ramelow
30.11.2015
Errichtung und Betrieb einer Deponie der Klasse I in Ramelow, Gemarkung Ramelow, Flur 3
Amtliche Bekanntmachung gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 72 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bekanntmachungen ohne Anlage
21.06.2017
Die Ostmecklenburgisch Vorpommersche Verwertungs- und Deponie GmbH (OVVD GmbH) in 17091 Rosenow beantragt die Erweiterung der Deponie Klasse II in Rosenow
Amtliche Bekanntmachung gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 72 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bekanntmachungen nach §§ 38 bzw. 35 Abs. 3 Satz 1 KrWG jeweils in Verbindung mit § 74 Abs. 5 VwVfG
Bekanntmachungen nach § 21a DepV
Bekanntmachungen von deponierechtlichen Zulassungsentscheidungen im Sinne von §21a DepV
17098 Ramelow; Mineralik Friedland GmbH & Co. KG; Deponie der Klasse I am Standort Ramelow
13.11.2023
Errichtung und Betrieb einer Deponie bei Ramelow, in der Gemarkung Ramelow (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte)
Bekanntmachung gem. § 35 Abs. 2 KrWG i. V. m. § 74 Abs. 4 VwVfG Abschluss des Planfeststellungsverfahrens



