Errichtung und Betrieb von 5 Windenergieanlagen Typ Vestas V150 4,2 MW in der Gemarkung Penkun, Landkreis Vorpommern-Greifswald
Amtliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und i. V. m. den §§ 8 und 9 der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV)
AB 01/20 - 20.01.2020 - StALU MS - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
Die Notus energy Wind GmbH & Co. KG, Steinstraße 10 in 17389 Anklam hat mit Datum vom 16.10.2018 (PE 25.10.2018) einen Antrag gemäß § 4 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windenergieanlagen Typ Vestas V150 4,2 MW mit einer Gesamthöhe von 244 m beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte gestellt. Baubeginn für diese Anlagen soll frühestens im 3. Quartal 2020 sein, die Inbetriebnahme ist im 1. Quartal 2021 vorgesehen.
Die Standorte der Anlagen befinden sich in der Gemarkung Penkun, Flur 5, Flurstücke 287, 291, 333 sowie Flur 6, Flurstücke 27, 28, 29, 70, 71, 72 im Landkreis Vorpommern-Greifswald.
Die Windenergieanlagen sind nach dem § 4 i. V. m. § 10 BImSchG in Verbindung mit Ziffer 1.6.2. Spalte c des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genehmigungsbedürftig. Für das Vorhaben wurde die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt. Auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) 4. BImSchV ist das Verfahren damit als förmliches Verfahren gem. § 10 BImSchG durchzuführen.
Der Antrag und die Antragsunterlagen liegen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG
vom 27.01.2020 bis einschließlich 26.02.2020 im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Mecklenburgische Seenplatte
Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Helmut-Just-Straße 4, 17036 Neubrandenburg
montags bis freitags in der Zeit von
07:00 – 16:30 Uhr (freitags bis 12:00 Uhr)
und zusätzlich im
Amt Löcknitz-Penkun
Chausseestraße 30
17321 Löcknitz
während der Sprechzeiten
Montag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Dienstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Die ausgelegten Unterlagen umfassen über den Antrag und die Antragsunterlagen hinaus Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit (UVP-Bericht), artenschutzrechtliche Betrachtungen (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag), Angaben zum naturschutzfachlichen Eingriff-/Ausgleichserfordernis (Landschaftspflegerischer Begleitplan) sowie die im Genehmigungsverfahren bereits abgegebenen Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden. Weiterhin sind folgende Fachgutachten enthalten: Schallimmissionsprognose, Schattenwurfanalyse, Erfassung und Bewertung der Avifauna und Faunistischer Fachbericht Chiroptera (Fledermäuse) sowie die Natura 2000-Vorprüfung.
Der vorgelegte UVP-Bericht und weitere entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen sind gemäß § 20 UVPG während der Auslegungszeit auch im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg – Vorpommern veröffentlicht:
www.uvp-verbund.de
Einwendungen gegen das Vorhaben können gem. § 10 Abs. 3 S. 4 BImSchG beginnend mit der Auslegung der Unterlagen am 27.01.2020 bis einschließlich 26.03.2020 schriftlich bei den oben bezeichneten Behörden erhoben werden. Einwendungen können auch per E-Mail an poststelle@stalums.mv-regierung.de, mit dem Betreff: „Einwendung 5 WEA Penkun“ eingereicht werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gem. § 10 Abs. 3 BImSchG für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese Einwendungen können dann im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren erhoben werden.
Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereiche von den Einwendungen berührt werden, bekanntgegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Sofern die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen erörterungsfähig und auch erörterungsbedürftig sind, werden im Ermessen der Genehmigungsbehörde, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, die Einwendungen voraussichtlich
am 10.06.2020 und – soweit notwendig – an den folgenden Werktagen ab 10:00 Uhr in
Gaststätte Günters Bierstübchen
Schlossstraße 11
17328 Penkun
erörtert (§ 10 Absatz 6 BImSchG).
Der Erörterungstermin ist öffentlich (§ 18 Absatz 1 der 9. BImSchV). Die Zustellung der Entscheidung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.



