Änderung ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis hinsichtlich des Einbringens und Einleitens von Stoffen in die Tollense in der Stadt Altentreptow

Bekanntmachung gemäß § 124e des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) i. V. m. § 10 Absätze 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie §§ 9 und 10 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)

15/15 - 04.06.2015 - StALU MS - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Die DMK Deutsches Milchkontor GmbH, Heidbergtrift 1, 17087 Altentreptow stellte mit Schreiben vom 20.05.2015 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte als zuständiger Behörde gemäß § 124a LWaG M-V einen Antrag auf Änderung ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis hinsichtlich des Einbringens und Einleitens von Stoffen (hier: Ergänzung der Erlaubnis um folgende Abwasserkomponenten bei gleichbleibender Abwassermenge: 1. Abwasser aus der betrieblichen Abwasseraufbereitung; 2. Abwasser aus Kühlsystemen; 3. Abwasser aus der Dampferzeugung) in die Tollense in der Stadt Altentreptow, Ostwert: 33385 095, Nordwert: 5953 164 (UTM Koordinaten, Zone 33) im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte. Der voraussichtliche Zeitpunkt des Beginns der beantragten Gewässerbenutzungen ist für das II. Quartal 2015 vorgesehen.
Der Antrag und die Antragsunterlagen sind vom 16.06. bis einschließlich 15.07.2015
an folgenden Orten zur Einsichtnahme ausgelegt:

im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte,
Außenstelle: Helmut-Just-Str. 4, 17036 Neubrandenburg (3. Etage)

Mo, Mi, Do    von 07:00 bis 15:30 Uhr
Di    von 07:00 bis 16:30 Uhr
Fr    von 07:00 bis 12:00 Uhr

und im Bürgerbüro der Stadt Altentreptow
Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow
    
Montag: 09.00 bis 16.00
Dienstag: 07.00 bis 18.00
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09.00 bis 16.00 Uhr
Freitag: 09.00 bis 12.00 Uhr

Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich in der Zeit vom 16.06.2015 bis einschließlich 29.07.2015 in den o. g. Ämtern vorgebracht werden. Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften bzw. Einwendungen ohne Namen und Anschrift können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekanntgegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.


Die Entscheidung über den Antrag wird gemäß § 124e Abs. 4 LWaG M-V öffentlich bekannt gemacht.