Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen im Windeignungsgebiet Dalwitz
Bekanntmachung nach § 3c Satz 1 in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmi-gungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 in Verbin-dung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nach-teiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Rostock, den 26.08.2013
Hans-Joachim Meier