Auslegung eines Genehmigungsbescheides über die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage im Windeignungsgebiet Kuhs

Amtliche Bekanntmachung nach § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)

Nr.AB-Nr.: 17/2013  | 23.08.2013  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Auf Antrag der MBBF Windparkplanung GmbH & Co. KG gibt  das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg gemäß § 21a der 9. BImSchV bekannt:

Mit Bescheid vom 07.08.2013 wurde der MBBF Windparkplanung GmbH & Co. KG, (Dorfstraße 6, 18246 Moltenow) die Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer Windenergieanlage (WEA) erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

1.    Der MBBF Windparkplanung GmbH & Co. KG wird die Genehmigung erteilt, im Eignungsgebiet Kuhs (72) wie folgt eine Windenergieanlage (WEA) zur Nutzung von Windenergie zu errichten und zu betreiben.

Die Anlagen weisen folgende Merkmale auf

Typ

Max. elektr. Leistung

Nabenhöhe

Rotordurchmesser

Gesamthöhe

WEA 1

VESTAS V112

3 MW

140,00 m

112,00 m

196,00 m

Tabelle 1 Technische Merkmale der WEA

Die Anlage wird an folgendem Standort genehmigt

ETRS 89 UTM 6 Grad Zone 33

Gemarkung

Flur

Flurstück

WEA 1

33316947

5973343

Siemitz

2

77

           

Tabelle 2 Standort der WEA

Zu den genehmigten Anlagen gehören als Nebeneinrichtung ein Kranstellplatz sowie die neu herzustellende Zuwegung von der WEA bis zur nächsten bestehenden öffentlichen Zuwegung (Straße oder Weg). Eine Trafostation außerhalb der WEA ist antragsgemäß nicht Inhalt der Genehmigung.

2.    Für die Genehmigung werden Gebühren in Höhe von 13.187,48 € erhoben

3.    Die sofortige Vollziehung wird angeordnet

4.    Diese Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit nicht mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage begonnen worden ist.

Diese Genehmigung nach § 4 BImSchG schließt gemäß § 13 BImSchG die nach §§ 59 und 72 LBauO M-V erforderliche Baugenehmigung sowie die nach § 40 NatSchAG M-V erforderliche Naturschutzgenehmigung ein.

Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden.

Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden.

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides liegt in der Zeit vom 10.09.2013 bis zum 23.09.2013 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Erich-Schlesinger-Str. 35, 18059 Rostock, Zimmer 953,

montags, mittwochs und donnerstags in der Zeit von 7.30-11.30 Uhr und 12.00-16.30 Uhr

dienstags                                             in der Zeit von 7.30-11.30 Uhr und 12.00-17.00 Uhr

und freitags                                          in der Zeit von 7.30-12.30 Uhr

zur Einsichtnahme aus.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg – Dienststelle Rostock, Erich-Schlesinger-Str. 35, 18059 Rostock, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Rostock, den 22.08.2013

Hans-Joachim Meier