Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage inklusive Nebenanlagen im Windeignungsgebiet Carinerland West

Bekanntmachung nach § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AB-Nr. 30/2012  | 04.09.2012  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die KNE Windpark Nr. 7 GmbH & Co. KG (Goethestr. 37, 18209 Bad Doberan) beabsichtigt in der Gemarkung Panzow (Windeignungsgebiet Carinerland West N1) eine Windenergieanlage vom Typ ENERCON E82 E2 (Nennleistung 2,3 MW, Nabenhöhe 138,00 m, Rotordurchmesser 82,0 m) zu errichten und zu betreiben.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.

Rostock, den 03.09.2012

Hans-Joachim Meier