Die Hufe 8, Dorfstraße 35 in 18246 Selow beabsichtigt in der Gemarkung Selow, Flur 1, Flurstücke 28/1, 28/3, 28/6 und 51 eine baurechtlich genehmigte Legehennenanlage mit Hühnermobilställen einschließlich der Zuwegung zu erweitern.
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist
Die Hufe 8, Dorfstraße 35 in 18246 Selow beabsichtigt in der Gemarkung Selow, Flur 1, Flurstücke 28/1, 28/3, 28/6 und 51 eine baurechtlich genehmigte Legehennenanlage mit Hühnermobilställen einschließlich der Zuwegung zu erweitern.
Gegenstand der Neugenehmigung gemäß § 4 BImSchG sind die Erhöhung der Tierplatzzahlen in den bereits vorhandenen Mobilställen1,2,3,4,5,6,7,9,10 von 16.650 Legehennen und 2.500 Bruderhähne auf 15.600 Legehennen und 4.800 Bruderhähne, die Errichtung eines neuen Mobilstalls 8 für 4.800 Junghennen, die Errichtung der neuen Mobilställe 11-14 mit 7.800 Tierplätzen für Legehennen, der Neubau einer Dunglege sowie der Neubau eines Mutterkuhstalls mit 27 Mutterkühe, 1 Bulle, 18 Absetzer (> 0,5 Jahre), 7 Absetzer (<0,5 Jahre), 23 Mastrinder (1-2 Jahre).
Die Anlage verfügt nach Realisierung des Vorhabens über 23.400 Hennenplätze, 4.800 Bruderhahn- sowie 4.800 Junghennenplätze oder alternativ 9.600 Kükenaufzuchtplätze sowie 76 Rinder.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 7.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter den in Anlage 3 zum UVPG sowie den unter Nr. 1 und 2 der Anlage 2 LUVPG M-V aufgeführten Kriterien beurteilt.
Aus der Betrachtung des Standortes des Vorhabens ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.



