Errichtung und Betrieb einer Jungrinderanlage in Ober Steffenshagen

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AA-Nr.: 37/2025  | 15.09.2025  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die Landw. Lohn GmbH Eschenberg, Hundehäger Weg 4, 18236 Kröpelin, beabsichtigt in der Gemeinde Steffenshagen, Gemarkung Ober Steffenshagen, Flur 1, Flurstücke 12/2, 12/4, 12/7, 26/4, 27/1 und 27/3 eine Jungrinderanlage gemäß § 4 BImSchG zu errichten und betreiben.

Gegenstand des Antrages ist die Neugenehmigung der baurechtlich errichteten Jungrinderanlage sowie der Neubau eines Jungviehstalles, Umbau eines Jungviehstalles, Neubau einer Fahrsiloanlage und 2 Güllehochbehältern sowie der Neubau einer Separatorüberdachung und einer Kälberüberdachung. Durch die geplanten Maßnahmen kommt es zu einer Erhöhung der Rinderplätze von 458 TP auf 984 TP sowie der Kälberplätze von 60 TP auf 418 TP und der Güllelagerkapazität von 500 m³ auf 13.500 m³ Bruttovolumen.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 7 UVPG und Nr. 7.5.1 „A“ der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.

Zu den wesentlichen Gründen wird auch auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz/ verwiesen.