Errichtung und Betrieb einer Freiflächenfotovoltaikanlage (FFVA) auf der stillgelegten in der Nachsorge befindlichen Hausmülldeponie Parkentin
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist
Die Stadtentsorgung Rostock GmbH (SR) beabsichtigt auf der stillgelegten und in der Nachsorgephase befindlichen Hausmülldeponie der Hansestadt Rostock in der Gemarkung Parkentin eine Freiflächenfotovoltaikanlage (FFVA) mit einer Nennleistung von ca. 14,3 MWp zu errichten und zu betreiben. Die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage stellt eine wesentliche Änderung der Deponie dar, die nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erfordert.
Das StALU MM als zuständige Genehmigungsbehörde der Deponie hat für die vorgesehene wesentliche Änderung der Deponie eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 12.2. der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.
Folgende Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind für diese Einschätzung maßgeblich:
Tabelle 1: Art und Merkmale der möglichen Auswirkung und Einschätzung der Erheblichkeit
Auswirkung |
Beschreibung |
Betroffene Schutzgüter |
Dauerhaftigkeit |
Bewertung der Erheblichkeit |
Minderungsmaßnahmen |
Schallemissionen |
Baulärm (insbesondere während der Rammarbeiten für das Ständerwerk) |
Mensch, Fauna |
Temporär während der Errichtung |
Unerheblich, da Emissionen deutlich geringer als sonstige Anlagen am Standort und während des Deponiebetriebs |
Baumaschinen gem. UVV Baulärm |
tieffrequente Töne an Trafostationen |
Mensch |
permanent während der Stromeinspeisung |
unerheblich |
Anordnung der Trafostationen und zusätzlicher Schallschutz |
|
Staubemissionen |
aus Anliefer- und Baustellenverkehr |
Mensch |
Temporär während der Errichtung |
Unerheblich, da Emissionen deutlich geringer sonstige Anlagen am Standort und während des Deponiebetriebs |
Bedarfsweise Befeuchtung der Fahrwege; Minimierung der bearbeiteten Baufelder |
Lichtemissionen |
Blendwirkung bei Sonneneinstrahlung |
Mensch |
Gesamte Betriebszeit |
Unerheblich aufgrund Abstand der Anlage zu Wohnbebauung und sonstigen menschlichen Nutzungen |
Einsatz von reflexionsarmen Modulen |
Verschattung |
unterhalb der Modultische |
Flora, Fauna, Bodenwasserhaushalt |
Gesamte Betriebszeit |
unerheblich |
Erhaltung der Trockenbiotope und Schaffung „Lerchenfenster““ |
Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter ausgeschlossen werden können.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) entscheiden.