Errichtung und Betrieb einer Freiflächenfotovoltaikanlage (FFVA) auf der stillgelegten in der Nachsorge befindlichen Hausmülldeponie Parkentin

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist

Nr.AA-Nr.: 7/2025  | 31.01.2025  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die Stadtentsorgung Rostock GmbH (SR) beabsichtigt auf der stillgelegten und in der Nachsorgephase befindlichen Hausmülldeponie der Hansestadt Rostock in der Gemarkung Parkentin eine Freiflächenfotovoltaikanlage (FFVA) mit einer Nennleistung von ca. 14,3 MWp zu errichten und zu betreiben. Die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage stellt eine wesentliche Änderung der Deponie dar, die nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erfordert.

Das StALU MM als zuständige Genehmigungsbehörde der Deponie hat für die vorgesehene wesentliche Änderung der Deponie eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 12.2. der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Folgende Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind für diese Einschätzung maßgeblich:

Tabelle 1: Art und Merkmale der möglichen Auswirkung und Einschätzung der Erheblichkeit

Auswirkung

Beschreibung

Betroffene Schutzgüter

Dauerhaftigkeit

Bewertung der Erheblichkeit

 

Minderungsmaßnahmen

Schallemissionen

Baulärm (insbesondere während der Rammarbeiten für das Ständerwerk)

Mensch, Fauna

Temporär während der Errichtung

Unerheblich, da Emissionen deutlich geringer als sonstige Anlagen am Standort und während des Deponiebetriebs

Baumaschinen gem. UVV Baulärm

tieffrequente Töne an Trafostationen

Mensch

permanent während der Stromeinspeisung

unerheblich

Anordnung der Trafostationen und zusätzlicher Schallschutz

Staubemissionen

aus Anliefer- und Baustellenverkehr

Mensch

Temporär während der Errichtung

Unerheblich, da Emissionen deutlich geringer sonstige Anlagen am Standort und während des Deponiebetriebs

Bedarfsweise Befeuchtung der Fahrwege; Minimierung der bearbeiteten Baufelder

Lichtemissionen

Blendwirkung bei Sonneneinstrahlung

Mensch

Gesamte Betriebszeit

Unerheblich aufgrund Abstand der Anlage zu Wohnbebauung und sonstigen menschlichen Nutzungen

Einsatz von reflexionsarmen Modulen

Verschattung

unterhalb der Modultische

Flora, Fauna, Bodenwasserhaushalt

Gesamte Betriebszeit

unerheblich

Erhaltung der Trockenbiotope und Schaffung „Lerchenfenster““

 

Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter ausgeschlossen werden können.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) entscheiden.