Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) bei gleichzeitigem Rückbau von sechs Bestandsanlagen gemäß § 16b BImSchG

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AA Nr. 47/2024  | 11.11.2024  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die eno energy GmbH beantragt die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) bei gleichzeitigem Rückbau von sechs Bestandsanlagen gemäß § 16b BImSchG.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter den Nr. 1 und 2 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Kleinflächige und damit geringe Auswirkungen gehen von dem Vorhaben auf das Schutzgut Boden, Natur und Landschaft aus. Die durch das Vorhaben verursachten Flächenversiegelungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden als Eingriff im Sinne des BNatSchG bewertet und entsprechend ausgeglichen.

In unmittelbarer Nähe zu der geplanten WEA (Rotorradius + 100 m) befinden sich einige geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG und § 20 NatSchAG M-V. Darunter gehören stehende Kleingewässer mit Ufervegetation, temporäre verbuschte sowie permanente Kleingewässer (Staudenflur).

In einer Entfernung von ca. 2.500 m nordöstlich zu der geplanten WEA befindet sich das nächstgelegene Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Kühlung“ (DE 1836-302), 2.700 m südlich „Westernbrügger Holz“ (DE 1936-301). In ca. 4.300 m südlicher Richtung liegt das Europäische Vogelschutzgebiet „Kariner Land“ (DE 2036-401). Die Landschaftsschutzgebiete „Kühlung“ (MV LSG 054a, 600 m nordöstlich) sowie „Kröpeliner Torfmoor“ (MV LSG 124, ca. 3.300 m nordöstlich) befinden sich im Bereich des Vorhabenstandortes.

Nationalparke und nationale Naturmonumente entsprechend Nummer 2.3.3 der Anlage 3 des UVPG sowie Biosphärenreservate entsprechend Nummer 2.3.4 der Anlage 3 UVPG als auch Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte laut Nummer 2.3.10 der Anlage 3 UVPG sind in diesem Vorhabengebiet nicht vorhanden.

Der Standort der beantragten WEA liegt in einem Wasserschutzgebiet der Zone III (MV WSG 1936-04) sowie ca. 750 m südöstlich von dem Wasserschutzgebiet der Zone II (MV WSG 1936-04).

Überschwemmungsgebiete oder Heilquellenschutzgebiete sind in der Nähe zum Vorhabenstandort nicht vorhanden. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden.

Es wird festgestellt, dass sich der Vorhabenstandort in einem Wasserschutzgebiet der Zone III – Schutzkriterium Nummer 2.3.8 des Anhang 3 UVPG - befindet und somit besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen. Damit ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 UVPG die Betroffenheit der Schutzkriterien durch das Vorhaben vollständig nach Anhang 3 UVPG zu prüfen. Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden weiter anhand der unter Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Im Vorhabengebiet befinden sich permanente und temporären Kleingewässer. Im direkten Baubereich der WEA sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Der nächstgelegene Graben befindet sich in 100 m Abstand. Der Grundwasserflurabstand beträgt mehr als 10 m, somit ist der Grundwasserkörper wenig beeinträchtigt. Die Grundwasserneubildungsrate wird als relativ gering eingestuft (50 – 100 mm / a). Hinsichtlich des Schutzgutes Wasser hat das Vorhabengebiet demnach eine geringe Bedeutung.

Zudem ist eine Verunreinigung des Grundwassers auszuschließen. Durch spezielle Schutzvorrichtungen werden die in der WEA befindlichen Öle und Schmierstoffe im Falle einer Leckage aufgefangen. Da Schmierstoffe bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage nicht austreten, kann keine Verschmutzung des Grundwassers oder angrenzender Oberflächengewässer hervorgerufen werden.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.

Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können.

Zusammenfassend ist im Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.

 Rostock, den 23.10.2024