Rostock Energy Terminal GmbH - wesentliche Änderung des LNG-Terminals

Amtliche Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG)

Nr.AA-Nr.: 12/2024  | 18.03.2024  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die Rostock Energy Terminal GmbH (nachfolgend Vorhabenträgerin) plant die wesentliche Änderung des LNG-Terminals durch

  • Änderungen durch eine Erweiterung der Anlage um Anlagenteile zur Regasifizierung von LNG und der Einspeisung des entstehenden Erdgases in das örtliche Gasnetz
  • sowie um Anlagenteile zur Verflüssigung von Biogas und dem daraus resultierenden Umschlag von Bio-LNG.

am Standort ÜSH Rostock, Gemarkung Petersdorf, Flur 1, Flurstücke 77/165, 77/166, 77/179, 263, 264, 251/16.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. Nr. 9.1.1.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.

Es war zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls stellt eine überschlägige Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe dar, die auf die Einschätzung gerichtet war, ob nach Auffassung der zuständigen Behörde erheblich nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Insgesamt ist der Einwirkungsbereich der Anlage als lokal begrenzt anzusehen. Er betrifft lediglich das Anlagengelände selbst und die nähere Umgebung. Eine größere Bevölkerungsgruppe ist nicht betroffen. Der vorgesehene Standort für die geplante wesentliche Änderung befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Bereichs gemäß § 34 BauGB, der durch hafentypische und industrielle Nutzungen geprägt ist. Diese Nutzungen bestimmen eine besondere und großflächige Siedlungsstruktur. Die hier vorliegende Gebietsstruktur wird als Industriegebiet eingestuft. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der sehr großflächigen Vorhaben der hafenwirtschaftlich geprägten Umgebung ein.

Die Art und die räumliche Reichweite der Wirkungen des Vorhabens sind nicht geeignet, potentiell erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die zu berücksichtigenden Schutzgüter hervorzurufen. Es sind keine weiteren Nutzungskriterien nach Anlage 3 Nr. 2.1 UVPG betroffen, die im Zusammenhang mit den Merkmalen und Wirkfaktoren des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können.

Eine Beeinträchtigung des Reichtums, der Qualität und der Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaftsbild gemäß Anlage 3 Nr. 2.2 UVPG kann durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.

  • Durch technische und organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass in der Bauphase keine wassergefährdenden Stoffe in das Grund- oder Oberflächenwasser gelangen. Durch eine strikte Trennung der Entwässerungsräume sind anlage- und betriebsbedingte stoffliche Auswirkungen auf den Grundwasserkörper und den Küstenwasserkörper ebenso auszuschließen. Nachhaltige Veränderungen der Hydrologie, Wasserbeschaffenheit und Gewässerökologie, sowie die Beeinträchtigung schutzrelevanter Gebiete können ausgeschlossen werden.
  • Mit der geplanten Änderung des Vorhabens werden weitere Flächen einer Nutzung zugeführt, die planerisch für eine industrielle Nutzung vorgesehen sind. Das Vorhaben wird damit der Anforderung gerecht, vor der Inanspruchnahme neuer Flächen zunächst die Möglichkeit einer Nutzung überplanter Flächen umzusetzen. Damit werden gleichzeitig Bodenressourcen geschont. Insbesondere entspricht das Vorhaben dem städtischen Umweltqualitätsziel „Flächenrecycling von städtischen Brachflächen, Teilflächenentsiegelung und Nutzbarmachung heute ungenutzter Siedlungsflächen, Sanierung von Altlasten und Altablagerungen“. Das Vorhaben wird damit hinsichtlich des Schutzgutes Fläche zu keinen erheblichen negativen Auswirkungen führen.
  • Im unmittelbaren Bereich der geplanten Anlage befinden sich keine nationalen und internationalen Schutzgebiete. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgebieten ist auf Grund der Entfernung zwischen dem Vorhabengebiet und den Schutzgebieten auszuschließen. Im Umfeld des Vorhabens befinden sich gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 20 NatSchG M-V. Die Art und die geringe räumliche Reichweite der Wirkungen des Vorhabens sind nicht geeignet, potentiell erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorzurufen. Ein Verlust, eine Zerschneidung oder Entwertung wertvoller Lebensräume sowie die Beeinträchtigung schutzrelevanter Tier- und Pflanzenbestände durch das Vorhaben werden ausgeschlossen.
  • Die geplante Änderung der Anlage und damit verbundene bauliche Änderungen fügen sich auch angesichts der Dimensionen des LNG-Tanks in das bestehende industriell geprägte Landschaftsbild ein. Insgesamt können somit erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft ausgeschlossen werden.
  • Der Betrieb der Anlage verursacht Schallemissionen, die jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und technischen Richtlinien liegen und damit nicht geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die menschliche Gesundheit werden somit ausgeschlossen. Ein Unfallrisiko und damit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit wird bei bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage ausgeschlossen.

Relevante Auswirkungen auf Luft und Klima oder Sach- und Kulturgüter werden ausgeschlossen.

Durch das Vorhaben sind keine Gebiete betroffen, in denen national oder EU-weit festgelegte Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind. Die von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen haben keinen grenzüberschreitenden Charakter. Ein Zusammenwirken der Auswirkungen des Vorhabens mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben ist auszuschließen.

Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes der Vorhaben sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 2 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die Entscheidung wird ab dem 18.03.2024 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter https://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG und gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 LUVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.