Änderung der Anlage zur Ersatzbrennstoffaufbereitung (EBS-Anlage) der Veolia Umweltservice Nord GmbH am Standort Up de Schnur 2 in 18146 Rostock
Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 7 und 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg hat Veolia - Umweltservice Nord GmbH (Tannenweg 25, 18059 Rostock) mit Bescheid vom 02.02.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der Anlage zur Ersatzbrennstoffaufbereitung am Betriebsstandort Up de Schnur 2, 18146 Rostock (Gemarkung Hinrichsdorf, Flur 1, Flurstücke 25/12 und 27/11) erteilt.
Der verfügende Teil des Bescheides hat folgenden Wortlaut:
I.1 Auf Antrag der Veolia – Umweltservice Nord GmbH vom 08.10.2021, letztmalig ergänzt am 22.11.2023, wird die Genehmigung auf Grundlage des § 16 Abs. 1 i.V.m. § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie Nr. 8.11.2.3, 8.12.2 und 8.12.1.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) zum Ersatzneubau und zum Betrieb der „Anlage zur Ersatzbrennstoffaufbereitung“ auf dem Grundstück Up de Schnur 2 in 18146 Rostock
Gemarkung |
Hinrichsdorf |
Flur |
1 |
Flurstücke |
25/12, 27/11 (97.338 m²) |
mit folgenden Kenndaten erteilt:
Fläche der immissionsschutzrechtlichen Anlage 19.412 m²
EBS-Aufbereitungsanlage mit
a) Shredder (Durchsatzleistung 15 t/h, Typ M&J 4000 S oder gleichwertig)
b) Überbandmagnet
(Austragsgeschwindigkeit 1,7 m/s, Typ IMP V-140 S oder gleichwertig)
c) Förderbandanlagen (2 St.)
(Typ MGF 500 GB 1400 oder gleichwertig),
(Typ MGF 700 GB 1400 oder gleichwertig)
d) Entstaubungsanlage
(Nennluftmenge 40.000 m³/h, Kaminhöhe (QUE_8) über Grund 21 m)
1 Gabelstapler (H35D oder gleichwertig), 1 Radlader (AR 250e oder gleichwertig),
3 Bagger (350 MH E oder gleichwertig).
Die genehmigte Änderung betrifft die Gesamtanlage hinsichtlich Beschaffenheit und Betrieb, d.h. die durch vorhergehenden Genehmigungen incl. der zugehörigen Antragsunterlagen beschriebene Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlage wird insoweit mit diesem Bescheid vollständig neu beschrieben und genehmigungsrechtlich definiert.
I.2 In der Anlage sind insgesamt folgende Tätigkeiten genehmigt, die nachfolgend genannten Nummern des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit folgenden maximalen Leistungen zuzuordnen sind:
Hauptanlage (HA 0002):
- 8.11.2.3EG Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag
maximale Tagesdurchsatzleistung der Anlage: 600 t/d
maximale Jahresdurchsatzleistung der Anlage: 150.000 t/a
Nebenanlagen:[1]
- A020 ZL nicht gefährliche Abfälle
8.12.2V Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
maximale Gesamtlagerkapazität der Anlage: 5.640 t
davon max. Lagerkapazität von metallischen Abfällen: < 100 t
- A030 ZL gefährliche Abfälle
8.12.1.2V Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen
maximale Gesamtlagerkapazität der Anlage: 30 t
Die Jahresdurchsatzleistung der Hauptanlage umfasst auch die Jahresmengen der Nebenanlagen.
Abfallrechtlicher Hauptzweck der Anlage ist die Aufbereitung von nicht gefährlichen Abfällen in der BE 2 (R12 nach Anlage 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)).
In den Nebenanlagen erfolgt zudem auch die ausschließliche Zwischenlagerung bestimmter Abfälle (R13 nach Anlage 2 KrWG).
Im Einzelfall abweichende Einstufungen nach Anlage 2 des KrWG sind mit der zuständigen Abfallbehörde abzustimmen.
I.3 Die Anlage besteht insgesamt aus den folgenden Betriebseinheiten (BE):
Tabelle 1: Überblick über die Betriebseinheiten (BE) […]
Die BE 1, BE 4 und BE 5 werden durch die Anlage zur EBS-Aufbereitung und die bestehende Sortieranlage für Leichtverpackungen gemeinsam genutzt.
I.4 In die Abfallentsorgungsanlage dürfen die in Anlage 2a aufgelisteten Abfallarten (Inputkatalog) angenommen werden.
I.5 Die Betriebszeiten der Anlage werden antragsgemäß festgelegt:
- Betriebszeit (zwei-Schicht-Betrieb):
Montag - Freitag: 06:00 - 23:00 Uhr
(22.00 - 23.00 Uhr nur Wartungs- und Pflegearbeiten)
An- und Abtransporte:
Montag - Freitag: 06:00 - 20:00 Uhr
Samstag (in Ausnahmen) 06:00 - 16:00 Uhr
I.6 Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden. Alle weiteren behördlichen Entscheidungen (z.B. Baugenehmigung) sind gemäß § 13 BImSchG in dieser Genehmigung enthalten.
I.7 Die Genehmigung vom 11.05.2000 (Az: StAUN-HRO-520a-510b 5712.0.810-07) erlischt mit Bestandskraft dieses Bescheides.
I.8 Die Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 01.01.2025 der bestimmungsgemäße Betrieb der geänderten Anlage aufgenommen worden ist.
I.9 Dieser Genehmigung liegen die in Ablage 1 genannten Unterlagen und Pläne zu Grunde, die Bestandteil dieses Bescheides sind.
Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides, der auch die Entscheidungsbegründung enthält, kann in der Zeit vom 27.02.2024 bis einschließlich 11.03.2024 wie folgt eingesehen werden.
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
An der Jägerbäk 3
18069 Rostock
Mo bis Do: 7:30 – 15:30 Uhr
Fr: 7:30 – 13:00 Uhr
Darüber hinaus ist die Einsichtnahme nach telefonischer Absprache (0385-58867536) auch außerhalb dieser Zeiten möglich.
Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich unter der vorstehenden Adresse oder elektronisch unter poststelle@stalumm.mv-regierung.de beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg angefordert werden.
Der Genehmigungsbescheid wird zudem auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg unter http://www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz/ veröffentlicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock erhoben werden.
[1] Hinweis: Die bisherigen Nebenanlagen A010 und A040 entfallen.