Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage der eno energy GmbH in der Gemarkung Buschmühlen

Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Nr.AA-Nr.: 43/2023  | 23.10.2023  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die eno energy GmbH (Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik) plant die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) und hat hierzu eine Neugenehmigung beantragt. Der Standort der geplanten WEA befindet sich auf dem Gemeindegebiet der Stadt Neubukow (Gemarkung Buschmühlen, Flur 1, Flurstück 160). Geplant ist eine WEA des Typs eno 152 mit einer Nennleistung von 5,6 MW, einer Nabenhöhe von 124,0 m und einer Gesamthöhe von 200,0 m. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 571-1.6.2VG-240 des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (zuständige Genehmigungsbehörde) geführt.

Für das Vorhaben ist eine Genehmigung nach dem BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG erforderlich und ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG und §§ 8ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Antrag und Antragsunterlagen (einschließlich des UVP-Berichts mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Baudenkmalen (Denkmalschutzbetrachtung), Schallimmissionsprognose, Schattenwurfprognose, gutachterliche Stellungnahme zur Standorteignung, Generisches Brandschutzkonzept, gutachterliche Stellungnahme zur Risikobeurteilung Eisabwurf/Eisabfall) sowie die bereits vorliegenden entscheidungserheblichen behördlichen Stellungnahmen zum Vorhaben (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Bergamt Stralsund; Straßenbauamt Stralsund; Landesforst M-V Forstamt Güstrow; Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern; Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern; Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern; untere Bauaufsichtsbehörde Landkreis Rostock; untere Bodenschutzbehörde Landkreis Rostock; untere Wasserbehörde Landkreis Rostock; untere Naturschutzbehörde Landkreis Rostock; Amt für Kreisentwicklung Landkreis Rostock; Wasser und Bodenverband „Hellbach – Conventer Niederung“, Stadt Neubukow; Amt für Raumordnung und Landesplanung Region Rostock, StALU MM Abt. 3) können nach Terminabsprache in der Zeit vom 30.10.2023 bis einschließlich 29.11.2023 wie folgt eingesehen werden.

1. Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Zimmer 4.24

An der Jägerbäk 3

18069 Rostock,

Tel.-Nr.: 0385-588-67513

Mo bis Do:      7:30 – 15:30 Uhr

Fr:                   7:30 – 13:00 Uhr

Darüber hinaus ist die Einsichtnahme nach telefonischer Absprache (0385/588 67513) auch außerhalb dieser Zeiten möglich.

 2. Stadt Neubukow

Der Bürgermeister -

Am Markt 1

18233 Neubukow

Tel.-Nr.: 038294-78256

Di:       9:00 – 12:00 Uhr sowie 14:00 – 18:00 Uhr

Do:      9:00 – 12:00 Uhr sowie 14:00 – 17:00 Uhr

 3. Amt Neubukow-Salzhaff

Panzower Landweg 1

18233 Neubukow

Tel.-Nr.: 038294-70241

Di:       9:00 – 12:00 Uhr sowie 13:00 – 18:00 Uhr

Do:      9:00 – 12:00 Uhr sowie 13:00 – 17:00 Uhr

Die vorbezeichneten Unterlagen werden zudem ab dem 30.10.2023 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.

Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 28.12.2023 schriftlich oder per E-Mail (StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de) bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.