Errichtung einer Klärschlammverwertungsanlage der Klärschlamm-Kooperation Mecklenburg-Vorpommern GmbH am Standort Carl-Hopp-Straße 1, 18069 Rostock
Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 7 und 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg hat Klärschlamm-Kooperation Mecklenburg-Vorpommern GmbH, Carl-Hopp-Straße 1, 18069 Rostock mit Bescheid vom 11.05.2023 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Klärschlammverwertungsanlage Rostock am Betriebsstandort Carl-Hopp-Straße 1, 18069 Rostock Flurbezirk IV, Flur 1, Flurstücke 392/3) erteilt.
Der verfügende Teil des Bescheides hat folgenden Wortlaut:
- Gemäß § 8 in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs. 1, 10, 12 und 18 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) wird hiermit durch das
Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU MM)
auf Antrag der
Klärschlamm-Kooperation Mecklenburg-Vorpommern GmbH (KKMV), Carl-Hopp-Straße 1, 18069 Rostock, vom 30.04.2021, eingereicht am 30.04.2021, letztmalig ergänzt am 22.03.2023,
nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen mit den sich aus dieser Genehmigung ergebenden Änderungen und Nebenbestimmungen die Genehmigung zur Errichtung der
Klärschlammverwertungsanlage Rostock (KVA Rostock)
auf dem Grundstück in der Gemarkung Flurbezirk IV, Flur 1
Flurstücke 392/3
(sowie temporär die Baustraße auf Flurstück 392/4)
(ausgenommen die Errichtung des Dampfkessels i.V.m. der Erlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV))
mit folgenden Kenndaten erteilt:
- maximale Durchsatzkapazität der Anlage 115.000 t/a (OS) mechanisch entwässerter Klärschlamm mit einem Anteil von ca. 20 - 30 % Trockensubstanz (TS), durchschnittlich ca. 22,7 % TS, Tagesdurchsatz entwässerter Klärschlamm von 315 t/d (OS)
- ausschließliche Annahme von kommunalem Klärschlamm (ASN 190805 – Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser) mit den in Anlage 2 dargestellten maximalen Schadstoffgehalten
- ein Klärschlammtrockner zur Trocknung des Klärschlamms auf einen TS-Gehalt von ca. 34 ‑ 42 % TS mit einem Stundendurchsatz von 15,7 t/h
- eine Wirbelschichtfeuerung mit
einem Stundendurchsatz von min. 5,4 t/h und max. 8,2 t/h (OS), teilgetrocknet
bei einem Heizwert von 2,5 bis 4,9 MJ/kg des Klärschlamms und
einer max. Feuerungswärmeleistung (FWL) von 7,5 MWth (max. 8,0 MWth inkl. Regelbereich)
- Jahresbetriebszeit von 8.760 h
- Stromerzeugung max. 900 kWel und Wärmeauskoppelung max. ca. 5.500 kWth
- Reingasvolumenstrom ca. 30.000 Nm³/h (feucht bei 79 °C ohne RGK) bzw. 28.000 Nm³/h (feucht bei 70 °C mit RGK) bzw. ca. 21.000 Nm³/h (trocken).
Hinweis: Der Betrieb der Gesamtanlage incl. der Erlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 BetrSichV wird Gegenstand einer noch zu beantragenden 2. Teilgenehmigung.
- In der Anlage sind insgesamt folgende Tätigkeiten genehmigt, die nachfolgend genannten Nummern des Anhangs zur 4. BImSchV mit folgenden maximalen Leistungen zuzuordnen sind:
Hauptanlage (Klärschlammverwertungsanlage Rostock):
8.1.1.3EG Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester […] Abfälle […] durch thermische Verfahren, insbesondere […] Verbrennung […] mit einer Durchsatzkapazität von 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde
- Durchsatzkapazität von max. 8,2 t/h
Nebenanlagen:
A010 Klärschlammtrocknung
8.10.2.1EG Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum […], Trocknen […], mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen bei nicht gefährlichen Abfällen von 50 Tonnen je Tag oder mehr
- maximale Durchsatzkapazität von 315 t/d
A020 Klärschlammlagerung
8.12.2V Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen […] mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
- maximale Gesamtlagerkapazität der Anlage 1.485 t
Abfallrechtlicher Hauptzweck der Anlage ist die thermische Verwertung von Klärschlamm (R1 nach Anlage 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)).
Im Einzelfall abweichende Einstufungen nach Anlage 1/2 des KrWG sind mit der zuständigen Abfallbehörde abzustimmen.
- Die Anlage besteht insgesamt aus den folgenden Betriebseinheiten (BE):
BE |
Bezeichnung |
Zuordnung 4. BImSchV |
01 |
Schlammannahme und –vorhaltung u.a. mit […] |
8.12.2 |
02 |
Schlammpfad u.a. mit […] |
8.10.2.1 |
03 |
Verbrennung und Dampferzeugung u.a. mit […] |
8.1.1.3 |
04 |
Wasser-Dampf-Kreislauf u.a. mit […] |
|
05 |
Abgasbehandlung u.a. mit […] |
|
06 |
Wärmeauskopplung u.a. mit […] |
|
07 |
Hilfsanlagen u.a. mit […] |
- a) Der beantragten Indirekteinleitgenehmigung für die Abwasserströme Brüdenkondensat mit Reinigungsabwässern sowie Abwasser aus der Dampferzeugung und Wasseraufbereitung in die Zentrale Kläranlage Rostock-Bramow (ZKA Bramow) wird zugestimmt.
Örtliche Lage:
Stadt/Gemeinde: Rostock, Carl-Hopp-Straße 1, 18069 Rostock
Gemarkung Flurbezirk IV, Flur 1, Flurstücke 392/4
Einzugsgebiet: 154
Einleitstelle E: MW – Kanal Carl-Hopp-Straße Zentraler Übergabeschacht
R: 33 309 878 H: 599 9047 (ETRS89)
Einleitstelle Brüdenkondensat (alternativ) direkt in die Belebung der ZKA an Grundstücksgrenze zur ZKA
Zugelassene Abwasserströme und –mengen
1. Teilstrom Brüdenkondensat aus Vortrocknung und Reinigungsabwässer |
5,5 l/s |
2. 2.1 Teilstrom Dampferzeugung und 2.2 Teilstrom Wasseraufbereitung |
1,1 l/s |
- b) Der Antrag auf Indirekteinleitgenehmigung für das Abgaskondensat wird abgelehnt. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Einleitung des Abgaskondensats nicht genehmigungsbedürftig i.S.v. § 58 Abs. 1 WHG ist und somit antragsgemäß wie folgt zulässig ist.
3. Abgaskondensate |
0,7 l/s |
- Der beantragten Änderung der Nutzungsart Wald mit einer Größe von 338 m² auf dem Vorhabengrundstück, einer anteiligen Fläche des Flurstücks 392/3 der Gemarkung Flurbezirk IV, Flur 1, wird zugestimmt.
- Eine Ausnahme für die Fällung von 40 nach Baumschutzsatzung der Hansestadt Rostock bzw. nach Naturschutzausführungsgesetz M-V geschützten Bäumen wird erteilt.
- Für das Vorhaben wird eine Erleichterung von § 6 Abs. 3 LBauO M-V (Abstandsflächen) in Verbindung mit § 30 LBauO M-V auf Grundlage des § 51 LBauO M-V gestattet.
- Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden. Alle weiteren behördlichen Entscheidungen (z.B. Baugenehmigung) sind gemäß § 13 BImSchG in dieser Genehmigung enthalten.
Parallel zu dieser Entscheidung ergeht vom StALU MM eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Baugrubenwasser (Bescheid vom 11.05.2023).
Vom Forstamt Billenhagen erging gemäß § 15 LWaldG M-V für die benachbarten Flurstücke 1130/5 und 393/6 mit Bescheid vom 06.07.2022 die Genehmigung zur Waldumwandlung.
- Die Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31.12.2026 mit der Errichtung der Anlage begonnen worden ist.
Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides, der auch die Entscheidungsbegründung enthält, kann in der Zeit vom 31.05.2023 bis einschließlich 13.06.2023 wie folgt eingesehen werden.
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
An der Jägerbäk 3
18069 Rostock
Mo: 8:00 – 16:00 Uhr
Di: 8:00 – 17:00 Uhr
Mi: 8:00 – 16:00 Uhr
Do: 8:00 – 17:00 Uhr
Fr: 8:00 – 13:00 Uhr
Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich unter der vorstehenden Adresse oder elektronisch unter poststelle@stalumm.mv-regierung.de beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg angefordert werden.
Der Genehmigungsbescheid wird zudem auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg unter http://www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz/ veröffentlicht.
Darüber hinaus wird der Genehmigungsbescheid ab dem 31.05.2023 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter https://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.
Der Bescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock erhoben werden.