Änderung des Flüssiggasflaschenlagers der Gas & mehr Propangashandel am Standort Elmenhorst
Amtliche Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Gas & mehr Propangashandel beabsichtigt in der Gemarkung Elmenhorst die Erweiterung ihres Flüssiggasflaschenlagers mit einer künftigen Gesamtlagerkapazität von 14,91 t.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 4 in Verbindung mit Nummer 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.
Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls stellt eine überschlägige Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe dar, die auf die Einschätzung gerichtet war, ob nach Auffassung der zuständigen Behörde erheblich nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter Nr. 2.3 Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.
Das Vorhaben kann aufgrund der Abstände von größer als 2,0 km zu den nächstgelegenen europäischen Vogelschutzgebieten und Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung sowie dem Naturschutzgebiet „Stoltera“ keine erheblichen Beeinträchtigungen hervorrufen. Nationalparke und nationale Naturmonumente sind in der Nähe zum Vorhabenstandort nicht vorhanden. Das nächste Landschaftsschutzgebiet „Kühlung“ befinden sich in über 700 m Entfernung und kann durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Biosphärenreservate und Naturdenkmäler sind weiträumig nicht vorhanden. Geschützte Landschaftsbestandteile befinden sich in über 2,4 km Entfernung und werden durch das Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt. Ebenfalls können sich für die in der näheren Umgebung des Standortes befindlichen nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen ergeben. Es sind keine Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Heilquellenschutzgebiete in der Nähe zum Vorhabenstandort vorhanden. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden.
Es wird festgestellt, dass sich der Vorhabenstandort in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte – Schutzkriterium Nummer 2.3.10 des Anhang 3 UVPG - befindet und somit besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen. Damit ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 UVPG die Betroffenheit der Schutzkriterien durch das Vorhaben vollständig nach Anhang 3 UVPG zu prüfen.
Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden weiter anhand der unter Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.
Das Vorhaben ist in einem Gewerbegebiet geplant. Der Vorhabenstandort ist vollständig erschlossen. Die Erweiterung des Gasflaschenlagers erfordert keine baulichen Änderungen. Eine Verunreinigung des Bodens, des Grundwassers oder der Luft ist ausgeschlossen. Von der Anlage gehen keine Schall- und Schadstoffemissionen aus.
Durch die Erweiterung der Anlage entstehen nur geringe Auswirkungen auf das Gebiet. Zusätzliches Verkehrsaufkommen entsteht lediglich durch die Anlieferung des Flüssiggases und der Auslieferung befüllter Flaschen, was den Charakter des Gewerbegebietes nicht verändert. Privatpersonen werden an der Anlage nicht bedient.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die Entscheidung wird ab dem 14.11.2022 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter https://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.