Verfahren zur Genehmigung einer LNG-Tankstelle der Liquind 24/7 GmbH am Standort Dummerstorf

Amtliche Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.AA-Nr.: 39/2022  | 26.09.2022  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die Liquind 24/7 GmbH beabsichtigt in der Gemarkung Dummerstorf die Errichtung und den Betrieb einer LNG-Tankstelle mit einer Gesamtlagerkapazität von 28,35 t.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.

Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls stellt eine überschlägige Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe dar, die auf die Einschätzung gerichtet war, ob nach Auffassung der zuständigen Behörde erheblich nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter Nr. 2.3 Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Das Vorhaben kann aufgrund der Abstände von größer als 2,5 km zu den nächstgelegenen europäischen Vogelschutzgebieten und Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung keine erheblichen Beeinträchtigungen hervorrufen. Naturschutzgebiete, Nationalparke und nationale Naturmonumente sind in der Nähe zum Vorhabenstandort nicht vorhanden. Das nächste Landschaftsschutzgebiet „Wolfsberger Seewiesen“ befindet sich in über 850 m Entfernung und kann durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Biosphärenreservate, Naturdenkmäler sowie geschützte Landschaftsbestandteile sind weiträumig nicht vorhanden. Ebenfalls können sich für die in der näheren Umgebung (> 480 m) des Standortes befindlichen und nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen ergeben.

Das geplante Vorhaben befindet sich im Wasserschutzgebiet „Warnow-Rostock“ mit der Schutzzone III. Ein Eingriff in das Grundwasser findet lediglich in Form der Versiegelung statt. Es handelt sich um ein kleinräumiges Vorhaben, welches in seinen Ausmaßen an die Festsetzungen des B-Plans Nr. 19 „Gewerbe- und Logistikzentrum Ostsee“ gebunden ist. Auswirkungen auf das Trinkwasserschutzgebiet wurden entsprechend bereits bei der Aufstellung des B‑Plans berücksichtigt. Auch kann ein Eintrag von wassergefährdenden Stoffen in das Entwässerungssystem ausgeschlossen werden, da solche nicht zum Einsatz kommen. Bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sind keine negativen Auswirkungen auf das Trinkwasserschutzgebiet zu erwarten.

Es sind keine Überschwemmungsgebiete sowie Heilquellenschutzgebiete in der Nähe zum Vorhabenstandort vorhanden. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden.

Der Vorhabenstandort weist keine hohe Bevölkerungsdichte auf. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des B-Plans „Nr. 19 „Gewerbe- und Logistikzentrum Ostsee“ und ist als Fläche im Gewerbegebiet ausgewiesen. Umliegend befinden sich entsprechend Gewerbeflächen, insbesondere von Logistikunternehmen. Das Gewerbegebiet ist umgeben von landwirtschaftlichen Flächen. Etwa 400 m südlich des Vorhabens beginnt der Siedlungsbereich von Dummerstorf, das gemäß dem RREP MM/R vom August 2011 als Grundzentrum verzeichnet ist.

Es befinden sich keine verzeichneten Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaft eingestuft worden sind, in der Umgebung des Vorhabenstandortes.

Die Schutzkriterien 2.3.1 bis 2.3.11 des Anhang 3 UVPG können unter besonderer Berücksichtigung der betrachteten Gebiete und Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes durch das geplante Vorhaben aufgrund ihrer Entfernungen bzw. der sehr geringen und teilweise nicht vorhandenen Auswirkungen auf diese nicht erheblich beeinträchtigt werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die Entscheidung wird ab dem 26.09.2022 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter https://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.