Errichtung und Betrieb von zwei Prototypen-Windenergieanlagen in den Gemarkungen Pankelow und Schlage

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschafft und Umwelt Mittleres Mecklenburg nach § 8 der 9. BImSchV

Nr.AA-Nr.: 5/2021  | 01.02.2021  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die Windpark Schlage GmbH & Co. KG (Alte Reihe 27a, 18196 Dummerstorf) plant die Errichtung und den Betrieb von insgesamt vier Prototypen-Windenergieanlagen (WEA), davon eine WEA vom Typ ENERCOM E115 EP3 E2 (4,2 MW), zwei WEA vom Typ ENERCON E126 EP3 (4,0 MW) und einer WEA vom Typ ENERCON E147 EP5 E2 in der Gemeinde Dummerstorf, Gemarkungen Pankelow und Schlage. Zu den WEA gehören als Nebeneinrichtungen die erforderlichen Kranstellflächen und Zuwegungen. Das Genehmigungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 571-1.6.2VG-209 beim StALU MM geführt. Die Inbetriebnahme ist für das Jahr 2021 geplant.

Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG, in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) durchzuführen.

Das Vorhaben ist gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), in der zurzeit gültigen Fassung UVP-pflichtig. Auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1.6.2 UVPG wird das Genehmigungsverfahren mit UVP durchgeführt. Der UVP-Bericht wurde vorgelegt.

Maßgebende Vorschrift für die Beteiligung der Öffentlichkeit ist neben § 10 BImSchG die Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV).

Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg.

Entsprechend §§ 8 – 10 9. BImSchV i.V.m. § 20 UVPG sind die Inhalte dieser Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen (Antragsunterlagen, UVP-Bericht, entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bzw. relevante Behördenstellungnahmen) ab dem 08.02.2021 auf dem zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter https://www.uvp-verbund.de/mv zugänglich.

Bei Nichtwahrnehmung der Einsichtnahme im Rahmen der Internetauslegung können die Antragsunterlagen nach Terminabsprache in der Zeit vom 08.02.2021 bis zum Ablauf des 08.03.2021 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg sowie in der Gemeinde Dummerstorf eingesehen werden.

Der Antrag und die Unterlagen werden wie folgt einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt:

 

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt

Mittleres Mecklenburg

An der Jägerbäk 3

18069 Rostock

Tel.-Nr.: 0385-58867514

Zimmer 4.23

Mo:      8:00 – 16:00 Uhr

Di:       8:00 – 17:00 Uhr

Mi:       8:00 – 16:00 Uhr

Do:      8:00 – 17:00 Uhr

Fr:       8:00 – 13:00 Uhr

 

Gemeinde Dummerstorf

Griebnitzer Weg 2

18196 Dummerstorf

Bauamt

Tel.-Nr.: 038208-628-30

Di:       9:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Do:      9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:30 Uhr

 

Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 08.04.2021 schriftlich oder per E-Mail (StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de) bei den o.g. Behörden erhoben werden. Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 5 BImSchG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.

Die Zustellung der Entscheidung kann gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Hinweis: In den Auslegungsstellen werden aufgrund der Corona-Pandemie Maßnahmen zum Infektionsschutz getroffen. Deshalb kann der sonst gewohnte, ungehinderte Zugang zu den Unterlagen in den Ämtern im genannten Zeitraum unterschiedlich geregelt und auch begrenzt werden. Daher sind vorherige Terminvereinbarungen zwingend erforderlich.