Wesentliche Änderung Bioenergiepark Güstrow (NAWARO BioEnergiePark Güstrow GmbH)
Bekanntmachung nach § 3 a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470)
Die NAWARO BioEnergiePark Güstrow GmbH, beabsichtigt, den Bioenergiepark Güstrow, Landstraße L 142, 18273 Güstrow (B-Plan Nr. 70 Sondergebiet "Biogas") zu ändern.
Die Änderung umfasst im Wesentlichen einen Wechsel der Verfahrenstechniken für die Gasaufbereitung und das Biomasseheizkraftwerk.
Die Gasaufbereitung erfolgt zukünftig mittels Druckwasserwäsche. Im Biomasseheizwerk werden Holzhackschnitzel als Brennstoff eingesetzt.
Für die Erzeugung des Biogases wird auf den Einsatz von Gülle verzichtet.
Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Rostock als Genehmigungsbehörde hat für die Gaslagerung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Satz 1 in Verbindung mit Nummer 9.1.2 der Anlage 2 des UVPG und für das Biomasseheizkraftwerk eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls in Verbindung mit Nr. 1.1.5 der Anlage 2 des UVPG durchgeführt.
Die Prüfungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass von den Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3 a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Rostock, d. 14.07.2008
Hans-Joachim Meier