Immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162-7.2 MW am Standort der Gemeinde Blesewitz, innerhalb des Windeignungsgebietes (WEG) 24/2015 Blesewitz der Fa. NOTUS energy Wind GmbH & Co. KG
Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 S. 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 21a Abs. 1 der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) auf Antrag des Vorhabenträgers gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV auf Antrag des Vorhabenträgers gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zurzeit gültigen Fassung und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern bekannt:
Mit Bescheid Nr. 1.6.2V-60.041/23-51 vom 01.10.2025 wurde der NOTUS energy Wind GmbH & Co. KG, Alt Kosenow 7, 17398 Neu Kosenow die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG erteilt.
Der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG sowie § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV auf Antrag der Vorhabenträgerin öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat folgenden Wortlaut:
I. Entscheidung
Der Fa. Notus energy Wind GmbH & Co. KG,
Alt Kosenow 7, 17398 Neu Kosenow
wird unbeschadet der Rechte Dritter auf Antrag vom 14.07.2023, Posteingang am 20.07.2023, zuletzt ergänzt am 10.07.2025, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 1 Windenergieanlage (WEA) gemäß § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt.
1. Genehmigungsgegenstand
Die Genehmigung beinhaltet antragsgemäß Folgendes:
Die Errichtung und den Betrieb von 1 WEA des Typs Vestas V162-7.2 MW am Standort der Gemeinde Blesewitz, innerhalb des Windeignungsgebietes (WEG) 24/2015 Blesewitz, entsprechend der nachstehenden Daten und der Angaben Tabelle 1:
Bauliche Angaben:
WEA-Bezeichnung: WEA 14
Typ: Vestas V162-7.2 MW mit Sägezahnhinterkanten
Nabenhöhe: 169,00 m
Rotordurchmesser: 162,00 m
Gesamthöhe über Grund: 250,00 m
Nennleistung: 7,2 MW
Tab. 1: Standortdaten der WEA
|
WEA |
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Rechtswert a) |
Hochwert a) |
|
1 |
Blesewitz |
2 |
3 |
33407691 |
5966259 |
- a) Lagebezugssystem ETRS89, UTM, Zone 33
Eingeschlossen in die Genehmigung sind die zur Errichtung und zum Betrieb der zu den genehmigten WEA notwendigen Erschließungswege und die windparkinterne Verkabelung.
Die Genehmigung schließt folgende Entscheidungen anderer Behörden mit ein (§ 13 BImSchG):
- die Baugenehmigung gemäß § 72 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V).
- die Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG),
- die Genehmigung des Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 12 Abs. 6 NatSchAG M-V (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
- die Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 20 Abs. 1 NatSchAG MV (mittelbare Eingriffe in geschützte Biotope: BFX, VRP, BHB, BLM)
Die Genehmigung wurde unter Bedingungen und Auflagen sowie nach Maßgabe der Antragsunterlagen und sonstigen Unterlagen erteilt. Diese Unterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides und maßgebend für dessen Ausführung, soweit nicht durch die Nebenbestimmungen eine andere Regelung getroffen wird.
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, 18439 Stralsund erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Durch den Adressaten dieses Bescheides kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ohne die Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs.1 S. 2 VwGO Klage beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, erhoben werden.
Ein Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung gestellt und begründet werden.
Die Einsicht des gesamten Genehmigungsbescheides (inkl. Begründung) sowie der betreffenden Antragsunterlagen kann über die Internetseite des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, https://www.stalu-mv.de/vp/Service/Presse_Bekanntmachungen/, in der Zeit vom 04.08.2026 bis 18.08.2026, wahrgenommen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Gemäß § 10 Absatz 8 Satz 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Anlagen
Genehmigungsbescheid (PDF, 18,03 MB)
Inhaltsverzeichnis (PDF, 0,17 MB)
Karten und Pläne (PDF, 1,56 MB)
Anlage und Betrieb (PDF, 10,51 MB)
Emissionen und Immissionen (PDF, 11,68 MB)
Maßnahmen Emissionsvermeidung (PDF, 0,1 MB)
Betriebseinstellung (PDF, 0,77 MB)



