Wesentliche Änderung einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Upahl (WKA Questin VIII)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 09.02.2026

Nr.B08/26  | 10.02.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die WIND-projekt GmbH & Co. 52. Betriebs-KG (Am Strom 1-4, 18119 Rostock OT Warnemünde) plant die wesentliche Änderung von einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Upahl, Gemarkung Sievershagen, Flur 1, Flurstück 83/3.

Geplant ist die Änderung der sektoriellen Betriebsbeschränkungen sowie des Betriebsmodus nachts einer WKA vom Typ Nordex N149/5.X mit Serrations mit einer Leistung von 5,7 MW und einer Gesamthöhe von 238,55 m. Für die temporäre Änderung der Betriebsweise der Anlage ist eine Genehmigung nach § 16b Abs. 8 BImSchG beantragt.

 

Für das Errichten und Betreiben von einer WKA wurde eine Genehmigung nach § 4 BImSchG (Gez. 47/24 vom 17.12.2024) erteilt.

 

Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde eine freiwillige UVP beantragt und die entsprechende Prüfungsunterlage (UVP-Bericht) eingereicht, sodass das Verfahren gemäß § 10 BImSchG durchgeführt wurde. Beim vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Änderungsvorhaben. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der geänderten anlagenbedingten Auswirkungen (Schall und Standorteignung/Turbulenz) gem. § 16b Abs. 8 BImSchG aufgrund der temporären Änderung der Betriebsweise auf das Schutzgut Mensch. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.