Errichtung und Betrieb von sieben Windkraftanlagen (WKA Grabow I), Bekanntmachung des Vorhabens
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 8. September 2025
Die Windpark GmbH & Co. Groß Voigtshagen KG (Holzweg 87, 26605 Aurich) plant die Errichtung und den Betrieb von 10 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Groß Voigtshagen, Gemarkung Groß Voigtshagen, Flur 2, Flurstücke 1; 3/2; 20; 19; 16; 7/10 und 10. Geplant sind 10 WKA vom Typ Vestas V-150 – 6.0 MW mit einer Nabenhöhe von 169,0 m, einer Leistung von 6,0 MW und einer Gesamthöhe von 244 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlage wurde eine Genehmigung nach § 4 BImSchG (Gez. 12/25 vom 31.März 2025) erteilt. Für diese Genehmigung ist eine Änderung gem. § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG beantragt.
Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde eine freiwillige UVP beantragt und die entsprechende Prüfungsunterlage (UVP-Bericht) eingereicht, sodass das Verfahren gemäß § 10 BImSchG durchgeführt wurde. Beim vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Änderungsvorhaben. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der geänderten anlagenbedingten Auswirkung (Schall und Standorteignung/Turbulenz) gem. § 16b Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 8 BImSchG aufgrund des geänderten Anlagentyps auf das Schutzgut Mensch.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.