Wesentliche Änderung eines Biomasseheizkraftwerkes im Industriegebiet Wismar Haffeld (BiomHKW Wismar V)
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 12 Abs. 1 S. 3 9. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (9. BImSchV) vom 26. Oktober 2020
B 51/20 - 26.10.2020 - StALU WM - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Bioenergie Wismar GmbH (Am Tourney 2a) plant die wesentliche Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser in einer Verbrennungseinrichtung für den Einsatz von naturbelassenem Holz durch Erhöhung der Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW auf 77 MW sowie durch Änderungen der Gebäudegestaltung. Der Standort der Anlage befindet sich in der Gemarkung Wismar; Flur 1 auf den Flurstücken 3715/14, 3716/12 und 3717/72.
Nach Auslegung des Antrags und Ablauf der Einwendungsfrist für das Genehmigungsverfahren mit Datum vom 28.09.2020 gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg bekannt:
Der mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 20.07.2020 im Amtlichen Anzeiger des Amtsblattes M-V (AmtsBl. M-V/AAz. 2020 S. 289) für das o.g. Genehmigungsverfahren anberaumte
Erörterungstermin am 11.11.2020 findet nicht statt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV findet der Erörterungstermin nicht statt, wenn die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.
Diese Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung nach § 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 9. BImSchV und stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens dar. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar.
Das StALU WM wird als Genehmigungsbehörde über den Antrag nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes entscheiden.





