Auslegung von Antragsunterlagen zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Futtermitteln am Standort Boizenburg/Elbe
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 02. Februar 2016
B04/16 - 03.02.2016 - StALU WM - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nr. 7.21 G/E des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) beantragt. Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
Der Antrag und die Unterlagen werden gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit der Neunten Verordnung über die Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt vom 22.02.2016 bis 21.03.2016
1. im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Zimmer S 20, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin
Montag bis Donnerstag: 7.30- 16.30 Uhr
Freitag: 7.30- 13.00 Uhr
2. im Bürgerbüro, Kirchplatz 6, Erdgeschoss, 19258 Stadt Boizenburg/Elbe
Öffnungszeiten des Bürgerbüros:
montags: 8.00- 12.00 Uhr; 13.00 – 16.00 Uhr
dienstags: 8.00- 12.00 Uhr; 13.00 – 18.00 Uhr
mittwochs: 8.00- 12.00 Uhr;
donnerstags: 8.00- 12.00 Uhr; 13.00 – 18.00 Uhr
freitags: 8.00- 12.00 Uhr
Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 04.04.2016 bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der Genehmigung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese Einwendungen können aber im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren erhoben werden.
Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Die Durchführung des Erörterungstermins liegt im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Ein Erörterungstermin findet gemäß § 16 Abs. 1 der 9. BImSchV nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.
Ist nach diesen Maßgaben die Durchführung eines Erörterungstermins erforderlich, so werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, am 01.06.2016 um 09:00 Uhr im Rathaussaal (EG) der Stadt Boizenburg/Elbe, Kirchplatz 1, und, falls erforderlich, an Folgetagen erörtert.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Schwerin, 02. Februar 2016
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Kreislauf- und Abfallwirtschaft





