1 Windkraftanlage (WKA) im Windeignungsgebiet „Gägelow“
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
B39/16 - 08.11.2016 - StALU WM - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die RNE ReinNordEnergie GmbH (Schillerplatz 6, 18055 Rostock) plant die Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) im Windeignungsgebiet „Gägelow“, Gemarkung Gägelow, Flur 1, Flurstück 110. Geplant ist eine WKA vom Typ Enercon E-82 E2 mit 138,4 m Nabenhöhe mit einer Leistung von 2,3 MW.
Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.6.2V des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) beantragt. Das Vorhaben unterliegt gem. § 3e Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
Der Antrag und die Unterlagen werden gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit der Neunten Verordnung über die Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt vom 2. November 2016 bis einschließlich 2. Dezember 2016
- im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft, Raum S 06, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin
Montag bis Mittwoch: 7:30 - 16:30 Uhr
Donnerstag: 7:30 - 17:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr
- im Amt Grevesmühlen Land
im Raum gegenüber von Zimmer 2.1.10, 1. OG, Haus 2, Rathausplatz 1, 23936 Grevesmühlen
Montag bis Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 - 18:00 Uhr.
Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 16. Dezember 2016 schriftlich bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der Genehmigung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese Einwendungen können aber im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren erhoben werden.
Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben,
am 18. Januar 2017 ab 9:30 Uhr
im Gemeindezentrum der Gemeinde Gägelow, Untere Str.10 in 23968 Gägelow
und, falls erforderlich, am Folgetag erörtert. Der Raum wird durch örtliche Beschilderung ausgewiesen.
Der Erörterungstermin ist öffentlich (§ 18 Absatz 1 der 9. BImSchV). Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Schwerin, den 17. Oktober 2016




