Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA Boizenburg IV), Bekanntmachung des Vorhabens

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 19. August 2024

B 68/24 - 19.08.2024 - StALU WM - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Enerkraft GmbH (Kirchgasse 7, 74235 Erlenbach) plant die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA 2 und WKA 4) des Typs Nordex N163/TCS164 am Standort 19258 Boizenburg/Elbe OT Schwartow ,Gemarkung Schwartow, Flur 3, Flurstück 8 und Flur 1, Flurstück 81/3 mit einer Nabenhöhe von 164 m, einer Nennleistung von 5700 kW sowie einer Gesamthöhe von 245,5 m.

 

Die Anlage soll voraussichtlich im Jahr 2025 in Betrieb genommen werden.

 

Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

 

Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.

 

Für das Vorhaben wurde gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Die Durchführung der freiwillig beantragten Umweltverträglichkeitsprüfung wurde als zweckmäßig erachtet und ein UVP-Bericht wurde vorgelegt.

 

Die entscheidungserheblichen Berichte und Stellungnahmen die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahren vorliegen sind Fachgutachten des Antragstellers (Schall, Schatten, Turbulenz, Nachlaufströmung, Risiken, Natur- und Artenschutz) sowie Stellungnahmen folgender Beteiligter:

 

  • Landkreis Ludwigslust-Parchim FD Brand und Katastrophenschutz
  • Landkreis Ludwigslust-Parchim FD Wasser und Boden
  • Landkreis Ludwigslust-Parchim FD Bauordnung, Straßen und Tiefbau
  • Landkreis Ludwigslust-Parchim FD Bauordnung, Straßen und Tiefbau, FG Straßen und Tiefbau
  • Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V, Luftfahrtbehörde (ehemals Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung M-V)
  • Straßenbauamt Schwerin
  • Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V
  • Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg
  • Landesforst M-V
  • WEMAG AG
  • Wasser- und Bodenverband „Boize-Sude-Schaale“

 

 

Die Auslegung des Antrages, beigefügter Unterlagen sowie der Stellungnahmen erfolgt vom 27. August 2024 bis einschließlich 26. September 2024 zu den angegebenen Zeiten im

 

 

  1. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft

 

Montag bis Donnerstag:   7:30 - 15:30 Uhr

Freitag:                             7:30 - 12:00 Uhr

 

Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich.

 

  1. Kooperativen Bürgerbüro, Kirchplatz 6, 19258 Boizenburg/Elbe, Erdgeschoss Zimmer 1 und Zimmer 2

 

Montag (nach Termin/telefonisch):                  8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Dienstag (ohne Termin):                                 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch (nach Termin/telefonisch):                8:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag (nach Termin/telefonisch):           8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Freitag (nach Termin/telefonisch):                   8:00 – 12:00 Uhr

 

Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WKA Boizenburg IV“

 

https://www.uvp-verbund.de/portal/

 

Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der o. g. Genehmigungsbehörde vom 27. August 2024 bis einschließlich 28. Oktober 2024 schriftlich oder per E-Mail an:

 

StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de

 

unter dem Betreff: „Einwendung WKA Boizenburg IV“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

 

Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.