Änderungsgenehmigung für eine Windenergieanlage Nordex N163/6X im Windpark Papenhagen

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV

Nr.B 556  | 04.03.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides für eine Änderungsgenehmigung gemäß § 10 Abs. 8 S. 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 21a Abs. 1 der 9. Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) auf Antrag der Vorhabenträgerin

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 03.03.2025

Gemäß § 10 Abs. 8 Abs. 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. § 21a Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern auf Antrag der WIND-projekt GmbH & Co. 48. Betriebs-KG bekannt:

Die WIND-projekt GmbH & Co. 48. Betriebs-KG, Seestraße 71a, 18211 Börgerende beantragte am 12.11.2024 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gem. § 16b Abs. 7 BImSchG für die Änderung von einer nach § 4 BImSchG genehmigten Anlage. Die Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) des Typs Siemens SG 6.0-170 wurde am 13.03.2023 öffentlich bekannt gegeben. Beantragt wurde die Änderung des Anlagentyps auf eine WEA vom Typ Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 163 m und einer Nennleistung von 7,0 MW am unveränderten Standort Gemarkung Glashagen, Flur 1, Flurstück 128.

Mit Genehmigungsbescheid vom 28.01.2025 wurde der WIND-projekt GmbH & Co. 48. Betriebs-KG die Änderungsgenehmigung gem. § 16 i. V. m. § 16b Abs. 7 BImSchG für das o. g. Vorhaben im vereinfachten Verfahren gem. § 19 BImSchG erteilt. Der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG, § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV auf Antrag der Vorhabenträgerin öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil der Änderungsgenehmigung hat folgenden Wortlaut:

  1. Entscheidung

Der WIND-projekt GmbH & Co. 48. Betriebs-KG, Seestraße 71 a, 18211 Börgerende wird unbeschadet der Rechte Dritter auf ihren Antrag vom 12.11.2024, Posteingang am 14.11.2024, zuletzt vervollständigt am 17.12.2024, die Änderungsgenehmigung gemäß § 16 i. V. m. § 16b Abs. 7 BImSchG zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Nr. 1.6.2V-60.016/20-51 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage erteilt.

  1. Gegenstand der Änderungsgenehmigung

1.1.    Der Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.016/20-51 vom 23.12.2022, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. 1.6.2V-60.016/20-51-WB01 vom 16.08.2024, wird insoweit abgeändert, als dass an die Stelle der im Genehmigungsbescheid unter Bestimmung Ziff. 2.1.1.1 benannten Regelung nunmehr folgende Regelung tritt:

2.1.1.1  Vor Baubeginn ist die aktuelle Typenprüfung für die WEA Typ Nordex N-163/6.X, Nabenhöhe 164,0 m, mit 7,0 MW Nennleistung und 163,0 m Rotordurchmesser zusammen mit dem Nachweis der Standorteignung (Turbulenzgutachten) und dem Bodengutachten zur Prüfung durch einen von der unteren Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfingenieur bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen einzureichen. Erst nach Prüfung und Freigabe des Turbulenzgutachtens und der Prüfung des Baugrundgutachtens mit den Kennwerten der Typenprüfung zur Gründung durch den von der unteren Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfingenieur darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden.

  • Der Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.016/20-51 vom 23.12.2022 wird insoweit abgeändert, als dass an die Stelle der im Genehmigungsbescheid unter Bestimmung Ziff. 2.4.1 benannten Regelung nunmehr folgende Regelung tritt:
  • Die von der Windenergieanlage des Typs Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 164,0 m und einer Nennleistung von 7,0 MW am Standort Papenhagen verursachten Schallimmissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich nicht zu einer unzulässigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm beitragen.

Für die maßgeblichen Immissionsorte [lt. Schallprognose (Anlage 4, Blatt 9)] gelten insbesondere folgende Teil-Immissionswerte (Teilbeurteilungspegel der Zusatzbelastung) für den Beurteilungszeitraum „nachts“:

                                                           - IO Schönenwalde 1a                              33 dB(A)

                                                           - IO Schönenwalde 4                                32 dB(A)

  • Der Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.016/20-51 vom 23.12.2022 wird insoweit abgeändert, als dass an die Stelle der im Genehmigungsbescheid unter Bestimmung Ziff. 2.4.2 benannten Regelung nunmehr folgende Regelung tritt:

2.4.2      Der von einer Windenergieanlage des Typs Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 164,0 m und einer Nennleistung von 7,0 MW am Standort Papenhagen ausgehende maximal zulässige Emissionswert wird auf einen Schallleistungspegel von Le,max = 109,1 dB(A) (inkl. der Unsicherheit der Emissionsdaten gem. Ziff. 3b) und 3c) der LAI-Hinweise) festgesetzt.

  • Der Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.016/20-51 vom 23.12.2022 wird insoweit abgeändert, als dass an die Stelle der im Genehmigungsbescheid unter Bestimmung Ziff. 2.4.3 benannten Regelung nunmehr folgende Regelung tritt:

2.4.3      Die Windenergieanlage des Typs Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 164,0 m am Standort Papenhagen ist im Beurteilungszeitraum „nachts“ schallreduziert im Modus „Mode 7“ mit einer maximal zulässigen Leistungsabgabe von 5940 kW und einem maximal zulässigen Schallleistungspegel von Le,max = 106,0 dB(A) (inkl. der Unsicherheit der Emissionsdaten gem. Ziff. 3b) und 3c) der LAI-Hinweise) zu betreiben.
Bis durch eine Vermessung gem. der aktuell geltenden Fassung der FGW-Richtlinie die Einhaltung des unter Nr. 2.4.2 festgesetzten maximal zulässigen Emissionswertes nachgewiesen wurde, ist der Nachtbetrieb der Windenergieanlage auszusetzen. Der Nachweis kann grundsätzlich auch an einer baugleichen Anlage geführt werden. Bei ggfs. auftretenden Abweichungen in den emissionsseitigen Spektren ist zusätzlich der rechnerische Nachweis zu erbringen, dass diese nicht zu einer Erhöhung der unter 2.4.1 festgesetzten Teil-Immissionswerte führen. Die Aufnahme des Nachtbetriebes bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde.

  • Der Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.016/20-51 vom 23.12.2022 wird insoweit abgeändert, als dass an die Stelle der im Genehmigungsbescheid unter Bestimmung Ziff. 2.4.6 benannten Regelung nunmehr folgende Regelung tritt:

2.4.6    Innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Windenergieanlage des Typs Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 164,0 m ist der Genehmigungsbehörde die Bestätigung der Messstelle über die Annahme der Beauftragung der Messung (ggfs. von einer Fremdanlage) vorzulegen.

  • Der Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.016/20-51 vom 23.12.2022, in Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. 1.6.2V-60.016/20-51-WB01 vom 16.08.2024, wird insoweit abgeändert, als dass die im Widerspruchsbescheid neu aufgenommene Bestimmung Ziff. 5.8 zur sektoriellen Betriebseinschränkung wieder aufgehoben wird.
  • Der Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.016/20-51 vom 23.12.2022, in Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. 1.6.2V-60.016/20-51-WB01 vom 16.08.2024, wird insoweit abgeändert, als dass der im Widerspruchsbescheid neu aufgenommene Auflagenvorbehalt zur Standorteignung Ziff. 5.9 wieder aufgehoben wird.
  • Im Übrigen gelten alle weiteren Inhalts- und Nebenbestimmungen aus dem Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.016/20-51 vom 23.12.2022 unverändert fort, soweit sie nicht durch Regelungen des Widerspruchsbescheides Nr. 1.6.2V-60.016/20-51-WB01 vom 16.08.2024 geändert wurden.
  • Die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet.

Die Änderungsgenehmigung wurde unter Bedingungen und Auflagen sowie nach Maßgabe der Antragsunterlagen und sonstigen Unterlagen erteilt. Diese Unterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides und maßgebend für dessen Ausführung, soweit nicht durch die Nebenbestimmungen eine andere Regelung getroffen wird.

Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin

Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, 18439 Stralsund erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Durch den Adressaten dieses Bescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ohne die Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs.1 S.2 VwGO Klage beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, erhoben werden.

Ein Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung gestellt und begründet werden.

Die Einsicht des gesamten Genehmigungsbescheides der Änderungsgenehmigung (inkl. Begründung) kann über die Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern unter der Adresse http://www.stalu-mv.de/vp/Service/Presse_Bekanntmachungen/ in der Zeit vom 04.03.2025. bis 17.03.2025 wahrgenommen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Absatz 8 Satz 8 BImSchG i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 Satz 3 VwVfG M-V).