Wesentliche Änderung der Lage, Beschaffenheit und Betriebsweise gemäß § 16 BImSchG der Biogasanlage der Biogas-Produktion Dersewitz GmbH

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

B 393 - 27.09.2021 - StALU VP - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Biogas-Produktion Dersewitz GmbH, Dersewitz 1a, 17391 Stolpe beabsichtigt, die von ihr betriebene Biogasanlage am Standort 17391 Stolpe an der Peene, Gemarkung Dersewitz, Flur 1, Flurstücke 101/10 und 101/15 wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.

Die wesentliche Änderung umfasst folgenden Umfang:

  • Reduzierung des Biogasertrages von 17,5 Mio. Nm³/a auf 9,2 Mio. Nm³/a
  • Reduzierung der gelagerten Biogasmenge 26,4 t auf 26,2 t
  • Reduzierung der Inputsubstratmenge 65.000 t/a auf 39.500 t/a (108,22 t/d) mit dem Einsatz von Mais-/ Ganzpflanzensilage, Getreideschrot und Zuckerrüben
  • Errichtung eines zusätzlichen BHKW (716 kW elektrische Leistung, 1,87 MW Feuerungswärmeleistung)
  • Gasdichte Abdeckung der Gärrückstandslager Nr. 1 und Nr. 3
  • Einschalige Abdeckung des Gärrückstandslagers Nr. 4
  • Wegfall des zweiten Feststoffdosierers
  • Umnutzung des Fermenter Nr. 2 als gasdichter Gärrückstandsbehälter Nr. 2
  • Wegfall der Biogasaufbereitungsanlage einschließlich der Nebenanlagen und thermischer Nachverbrennungsanlage
  • Errichtung einer Gasverdichterstation
  • Nutzung von 20ft-Containern zum Auffangen der festen Gärreste im Separationsgebäude

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. den Nummern 1.2.2.2, 1.11.1.1 und 9.1.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) durchgeführt.

Eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 UVPG besteht nicht, da Größen- und Leistungswerte nicht erreicht oder überschritten werden. Hingegen werden erneut die Prüfwerte für die Vorprüfung in der Anlage 1 UVPG erreicht, sodass geprüft wird ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von den geplanten Änderungen hervorgerufen werden können (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 UVPG).

Für die beantragte wesentliche Änderung des Vorhabens werden erneut die Prüfwerte der Nr. 1.2.2.2 (3,77 MW Feuerungswärmeleistung), Nr. 1.11.1.1 (Biogasproduktionskapazität von 9,2 Mio. m³ pro Jahr) und Nr. 9.1.1.3 (Biogaslagerkapazität von 26,2 t) der Anlage 1 UVPG erreicht. Durch den geplanten Wegfall der Biogasaufbereitung wird der Prüfwert unter Nr. 1.11.2.1 nicht mehr berücksichtigt.

Aufgrund der Erreichung des Prüfwertes der Nr. 1.11.1.1 der Anlage 1 UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Die Erreichung der Prüfwerte der Nr. 1.2.2.2 und Nr. 9.1.1.3 erfordern eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG. Diesbezüglich wurde die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 3 UVPG gewählt. Anhand der Kriterien der Anlage 3 UVPG wurde festgestellt, dass durch die Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Aus den in der Vorprüfung ermittelten Fakten wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung für nicht notwendig erachtet.

Folgende Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind für diese Einschätzung maßgeblich (§ 5 Abs. 2 S. 3 UVPG):

  • Die baulichen Veränderungen befinden sich auf bereits versiegelten Flächen innerhalb des Betriebsgeländes der Biogasanlage.
  • Insgesamt ist keine Erhöhung der Geruchsstoffemissionen an den Immissionsorten aufgrund der Abdeckung des Gärrestlagers und des Wegfalls des Feststoffdosierers als Geruchsemissionsquelle zu erwarten.
  • Die geltenden Immissionsrichtwerte nach TA Lärm werden während des Anlagenbetriebs an den relevanten Immissionsorten eingehalten. Es entstehen keine zusätzlichen Schallimmissionen.
  • Durch das Änderungsvorhaben sind keine Konflikte bzgl. des Arten- und Biotopschutzes zu erwarten.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite des StALU Vorpommern unter der Rubrik Presse/Bekanntmachungen http://www.stalu-mv.de/vp/ zugänglich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.