Wesentliche Änderung des Kompostwerkes der OVVD GmbH in 18519 Reinberg

Änderung der Durchsatzkapazität von 20.000 t/a auf 32.000 t/a

B 330 - 26.08.2019 - StALU VP - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Wesentliche Änderung gemäß § 16 BImSchG der OVVD GmbH zur Errichtung einer Kompostanlage mit einer Gesamtdurchsatzmenge von 32.000 t/a

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG)

Die OVVD GmbH, Zum Kranichmoor, 17091 Rosenow beabsichtigt, die von ihr mit einer Durchsatzkapazität von 20.000 t betriebene Kompostanlage am Standort Reinberg, Gemarkung Falkenhagen, Flur 1, Flurstücke 147/10, 147/9, 147/11, 155/1, 156/1, 147/12 und 147/3 wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.

Gegenstand der wesentlichen Änderung sind die Erhöhung der Gesamtdurchsatzkapazität der Kompostanlage (Input) von 20.000 t/a auf 32.000 t/a, die Umstellung des Kompostierungsverfahrens, die Optimierung der Flächenentwässerung, die Erweiterung der bestehenden Kompostierungsfläche um 4.000 m² inkl. dreier Hallen sowie die Errichtung einer Annahmehalle als Inputlager für Bioabfälle mit Biofilter.

Das Vorhaben ist gemäß § 4 BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) in Verbindung mit Nr. 8.4.1.1 Verfahrensart G, E des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) neugefasst durch Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S.1440) genehmigungsbedürftig und wird aufgrund der Durchsatzkapazität von mehr als 75 t/d als IED Anlage geführt.

Für die Änderung/Erweiterung wurde eine Genehmigung nach § 16 Absatz 1 BImSchG von der OVVD GmbH bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, beantragt.

Für das Vorhaben war nach § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 i.V.m. Nummer 8.4.1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen und stützend auf § 9 Abs. 1 UVPG, kommt die Genehmigungsbehörde, in diesem Fall auch die Behörde, die für die immissionsschutzrechtliche und abfallrechtliche Prüfung zuständig ist, zu dem Ergebnis, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UVPG nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das o.g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht.

Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Absatz 1 Nr. 3 UVPG ist erforderlich, da von baulichen und betrieblichen Anforderungen entsprechend Nr. 5.4.8.5 der TA Luft abgewichen werden soll. So erfordern die Unterschreitung des regelmäßigen Mindestabstands zur nächstgelegenen Wohnbebauung sowie der beantragte Verzicht auf eine Fassung der Abluft aus den mit Goretex-Planen eingehausten Mieten als auch das Absehen von einer baulich geschlossenen Anlage eingehendere Prüfungen. Die Möglichkeit, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen mit dem Vorhaben verbunden sind, ist somit zunächst nicht offensichtlich ausgeschlossen, womit eine Umweltverträglichkeits-prüfung für erforderlich gehalten wird.

Eine Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen für das UVP-pflichtige Vorhaben wurde am 17.04. und 02.05.2019 ausgereicht.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden