Errichtung und Betrieb von 4 Windenergieanlagen des Typs Nordex N149/5.X im Windpark Neetzow-Liepen

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

B 454 - 16.01.2023 - StALU VP - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Planungsgesellschaft Neetzow-Liepen mbH, Dorfstraße 1 B, 17391 Neetzow-Liepen beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen des Typs Nordex N149/5.X TCS164 mit einer Nennleistung von 5.700 kW, einem Rotordurchmesser von 149 m und einer Nabenhöhe von 164 m und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.

Die Standorte der Anlagen befinden sich im Landkreis Vorpommern-Greifswald in der Gemeinde Neetzow-Liepen auf den Flurstücken 74, 86, 87 und 89/9 der Flur 1, Gemarkung Liepen.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), in der zurzeit gültigen Fassung, durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Schutzkriterien. Weder bau-, anlage- noch betriebsbedingt sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Maßgebliche Gründe für die nicht
bestehende UVP-Pflicht sind insbesondere:

  1. Das Vorhaben unterschreitet den Größenwert für die Auslösung einer UVP–Pflicht.
  2. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Umweltqualitätsnormen benachbarter Gebiete zu erwarten.
  3. Die Verursachung von Emissionen, Immissionen, Lärmbelastung etc. werden nachweislich der Schall- und Schattenwurfgutachten als verträglich eingestuft.
  4. Die FFH-Verträglichkeit in Bezug auf das SPA Gebiet DE2147-401 und das FFH Gebiet
    DE2045-302 wurde geprüft und wird bestätigt.
  5. Die gutachterliche Einzelfallbetrachtung aufgrund der Lage der geplanten WEA im
    Grenzbereich der Vogelzuglinie Dichte A hat keine artenschutzrechtliche Betroffenheit von den untersuchten Zug- und Rastvögeln ergeben.
  6. Eingriffe in Landschaft und Boden werden kompensiert bzw. ausgeglichen.
  7. Auswirkungen auf Baudenkmale werden als vertretbar eingestuft bzw. ergeben aufgrund
    des bestehenden Windparks keine zusätzlichen Beeinträchtigungen.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.