Errichtung und Betrieb einer Legehennenanlage in Buschhof, Gemarkung Buschhof

Amtliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.022/12  | 24.07.2012  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte vom 24. Juli 2012

Die BEP Buschhof GmbH, Dorfstraße 2, 17252 Schwarz beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Legehennenanlage in Buschhof, Gemarkung Buschhof, Flur 1, Flurstücke 64 und 65.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte als Genehmigungsbehörde hat das Vorhaben gemäß § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nummer 7.1.3 der Anlage 1 des UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles unterzogen.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.

Es wird darauf verwiesen, dass diese Feststellung nach § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist.