Wesentliche Änderung der Biogasanlage Malchin
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
Die ReFood GmbH & Co. KG, An der Landwehr, 17139 Malchin, beabsichtigt die Biogasanlage Malchin wesentlich zu ändern und hat hierfür eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort befindet sich in 17139 Malchin, An der Landwehr, Gemarkung Malchin, Flur 15, Flurstücke 77 bis 80 und Flur 16, Flurstücke 12 und 13/5.
Gegenstand der wesentlichen Änderung ist die Errichtung einer Biogasaufbereitungsanlage mit einer Durchsatzkapazität von 1.100 Nm³/h Rohbiogas und eines Heizkessels mit einer Nenn-Wärmeleistung von 900 kW.
Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den Nr. 8.4.1.1, 1.2.2.2, 9.1.1.2 und 1.11.2.1 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Biogasanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch zu erwarten. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Der mit der Erweiterung der Anlage verbundene Flächenverbrauch kann durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden. Durch die bereits bestehende Biogasanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden.
Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.



